LG Berlin: Zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen nicht fristgerechter Zustellung / Die Amtszustellung heilt Zustellungsmängel nicht

veröffentlicht am 16. Mai 2012

LG Berlin, Urteil vom 03.05.2012, Az. 27 O 221/10
§ 172 ZPO, § 189 ZPO, § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

Das LG Berlin hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie eine erwirkte einstweilige Verfügung zuzustellen ist und welche Alternativzustellungen ungeeignet sind. Insbesondere habe im vorliegenden Fall die Amtszustellung die Zustellungsfrist nicht gewahrt. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

1. Die einstweilige Verfügung in Form des am 13.01.2011 verkündeten Urteils des Kammergerichts wird aufgehoben.

2. Von den erstinstanzlichen Kosten des Anordnungsverfahrens haben die Antragstellerin 5/6 und die Antragsgegner je 1/12 zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 10 W 38/10 haben die Antragstellerin % und die Antragsgegner je 1/8 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens Az. 10 U 89/10 hat die Antragstellerin zu tragen. Die Antragstellerin hat weiter die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin (Antragstellerin im Aufhebungsverfahren) begehrt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung in Form des am 13.01.2011 verkündeten Urteils des Kammergerichts. Sie behauptet, das Urteil sei erst am 18.03.2011 wirksam von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Zuvor sei ihren Verfahrensbevollmächtigten nur eine nicht beglaubigte Abschrift des Kurzurteils zugestellt worden, was nicht ausreiche.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung in Form des am 13.01.2011 verkündeten Urteils des Kammergerichts aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend: Eine kurze Ausfertigung des Urteils hatten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in beglaubigter Abschrift am 26.01.2011 um 18:24 Uhr per Fax an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt übermittelt. Anschließend sei das Schreiben ausweislich des Postausgangsbuches zur Post gegeben worden. Darüber hinaus sei das Urteil den Antragsgegnern am 28.01.2011 über den Obergerichtsvollzieher Krüger persönlich zugestellt worden. Schließlich sei das vollständige Urteil jedenfalls bis zum 13.02.2012 von Amts wegen zugestellt worden. Spätestens dadurch seien etwaige Zustellungsmängel geheilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung in der Fassung des Urteils des Kammergerichts vom 13.01.2011 war gemäß § 927 ZPO aufzuheben, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen wurde.

Die Amtszustellung am 04.02.2011 wahrte die Frist nicht. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden kann (vgl. Kammergericht, Urteil vom 08.05.2007, 9 U 39/07 m.w.Nachw.).

Die einstweilige Verfügung ist auch nicht dadurch fristgerecht vollzogen worden, dass sie gemäß §§ 195, 174 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin von Anwalt zu Anwalt per Empfangsbekenntnis zugestellt worden wäre. Denn eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist erst abgeschlossen, wenn das Empfangsbekenntnis beim zustellenden Anwalt eingeht (vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW 1973, 1888; OLG Nürnberg MDR 1976, 939, Kammergericht; Beschluss vom 10.02.2005, Az. 9 U 166/04). Ein Empfangsbekenntnis haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aber nicht zurückgesandt.

Die Zustellung des Urteils an die Antragsgegner selbst war gemäß § 172 ZPO unwirksam; die Zustellung konnte nur an deren Verfahrensbevollmächtigte erfolgen.

Für eine Heilung der Zustellung gemäß § 189 ZPO ist vorliegend kein Raum. Die Antragstellerin hätte dafür eine beglaubigte Abschrift der kurzen Ausfertigung des Urteils vom 13. Januar 2011 zustellen müssen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 166 Rdz. 5).; das hat sie vor dem 18. März 2011 nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Antragsgegner nicht getan. Die übergabe eines nicht beglaubigten Schriftstücks ist unwirksam, eine Heilung nach § 189 ZPO nicht möglich, weil ein Mangel des bei Zustellung übergebenen Schriftstücks kein Zustellungsmangel i. S. d. § 189 ZPO ist (vgl. zutreffend Zöller/Stöber, a. a. O., § 189 Rdz. 8 m. w, Nachw.).

Auch durch die Zustellung an die Antragsgegner durch den Gerichtsvollzieher ist der Zustellungsmangel nicht geheilt worden. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass ihnen eine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt worden wäre, hätten die Antragsgegner die Zustellungsstücke innerhalb der Vollziehungsfrist an ihre Verfahrensbevollmächtigten übergeben müssen, wofür ebenfalls nichts ersichtlich oder dargetan ist.

Der Zugang eines inhaltsgleichen Schriftstücks genügt nicht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 189 Rdz. 4), Verstöße gegen die Art der Zustellung können nicht heilen (BGH NJOZ 2010, 2115; OLG Hamburg NJOZ 2007, 2691), so dass auch eine Heilung durch die Amtszustellung des Urteils ausscheidet.

Das Kammergericht (Urteil vom 8.5.2007, 9 U 39/07, juris Rd. z f.) hat im Übrigen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.10.1992 (BGHZ 120, 73 unter B.11.2) in diesem Zusammenhang ausgeführt:

„Die Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen. Sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Gegen ihre Versäumung gibt es im Zivilprozess – anders im Verwaltungsprozess (…) – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die unterbliebene Vollziehung führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung/Anordnung und zur Ablehnung des Verfügungs-/Anordnungsantrags im Rechtsmittelverfahren sowie zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (…). Ebensowenig darf die Auslegung einer Willenserklärung den Ausschlag geben.“

Für die Wahrung der Vollziehungsfrist kann hiernach nicht auf eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben abgestellt werden (s. a. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 55 Rz. 42; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Auflage, Rz. 216). Das Urteil des OLG Celle (OLGZ 1986, 489), das einem Schuldner ganz ausnahmsweise versagt hatte, sich auf eine fehlende Parteizustellung eines Arrestbefehls zu berufen, ist durch das erstgenannte Urteil des BGH (NJW 1990, 122) überholt und auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht übertragbar, dort hatte der Gläubiger dem Schuldner seinen Vollzugswillen durch (umfangreiche) Vollstreckungsmaßnahmen deutlich gemacht.“

Damit scheidet auch die Annahme einer reohtzeitigen Vollziehung wegen einer etwaigen Vollziehungsvereitelung. für die im Übrigen weder etwas ersichtlich noch dargetan ist, aus.

Die einstweilige Verfügung war demnach aufzuheben.

Die Kostenentssheldung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Im Falle der Versäumung der Vollziehungsfrist sind dem Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch die Kosten des Anordnungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a. a. O. § 927 Rdz.12).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).

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