LG Berlin: Zur Rechtmäßigkeit der Drohung, an die Presse gehen zu wollen

veröffentlicht am 29. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 66/10
§§
823, 1004 Abs. 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass in der Aussage „… die Presse steht schon in den Startlöchern schade, dass es so weit kommen musste.“ keine verdeckte Androhung der Anrufung der Presse zu sehen ist. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner daraufhin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, es zu unterlassen, sich gegenüber den Medien zu dem privaten Verhältnis zu seinem Sohn (dem Antragsteller) zu äußern, insbesondere zu seinen privaten Lebensverhältnissen unter Bezugnahme auf seinen Sohn.

Der Antragsteller könne es dem Antragsgegner zunächst nicht grundsätzlich verwehren, sich in seinen eigenen Angelegenheiten an die Presse zu wenden, möge daran ein öffentliches Interesse auch nicht bestehen und der Antragsteller in seiner geschützten Privatsphäre davon auch reflexartig betroffen sein. Die Meinungsfreiheit sei nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt und werde von dem Grundrechtsträger nicht nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt. Vielmehr gewährleiste das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus beziehe das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden könne. Angesichts dessen würde es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung darstellen, wenn dem Betroffenen allein deshalb ein Unterlassungsanspruch zuerkannt werden würde, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08). Solange der Antragsgegner nicht etwa unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Antragsteller aufstelle, die dann von einem Presseorgan verbreitet würden, könne er nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da es zunächst allein Sache des betreffenden Presseorgans sei, abzuwägen und zu entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse bestehe, das das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre überwiege (vgl. BGH NJW-RR 1997, 235, 236; Breutz, in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Rdz. 39.158 ff.). Erst wenn die Presse gezielt dazu eingesetzt werde, derartige Angelegenheit aus der Privatsphäre zu veröffentlichen, um z. B. öffentlichen Druck auszuüben, käme eine Inanspruchnahme des Informanten als Störer in Betracht.

Von daher erscheine es bereits zweifelhaft, ob dem Antragsteller untersagt werden könne, sich darüber zu äußern, dass der Antragsteller ihm keinen Unterhalt zahle, oder dass er einen Unterhaltsrechtsstreit mit ihm führe. Soweit der Antragsgegner in der „…“ dahingehend zitiert werde, „Mein Sohn müsste rechtlich für mich aufkommen, weil er so viel verdient“, läge darin keine unwahre Tatsachenbehauptung, selbst wenn der Antragsgegner sich so geäußert haben sollte. Denn es würde sich ersichtlich um seine Rechtsauffassung handeln.


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