LG Bielefeld: Bitte um Rücksprache vor Warenrücksendung in Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 19. September 2008

LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. Es sei nicht zu erwarten, dass die Wettbewerbszentrale Verstöße mit dem gebotenen Einsatz verfolge, da es im Internethandel über Ebay einerseits zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen komme – nicht zuletzt veranlasst durch die Schwierigkeit der gesetzlichen Materie -, andererseits die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft würden, nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay-Anbieter. Die Überprüfung und Beanstandung von Ebay-Angeboten liege daher regelmäßig in den Händen der Wettbewerber, nicht aber der Wettbewerbszentrale. Dem Landgericht sei bislang kein dem vorliegenden Verfügungsantrag vergleichbarer Antrag der Wettbewerbszentrale bekannt geworden. Es sei deshalb anzunehmen oder zumindest nicht auszuschließen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wie der streitgegenständlichen von der Wettbewerbszentrale nicht als vordringlich angesehen werde.

Landgericht Bielefeld

Beschluss

In der Sache


gegen

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§§ 937 Absatz 2, 944 ZPO), angeordnet:

I.
Dem Antragsgegner wird untersagt, auf der Handelsplattform Ebay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebot von Waren aus dem Sortiment Batterien zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1.)
wenn bei den nach § 5 TMG und § 312c BGB erforderlichen Informationen nicht über die Adresse der elektronischen Post informiert wird,

2.)
wenn bei den nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlichen Informationen (nämlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschriften desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)

a)
nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufsbzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt,

b)
auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht ausnimmt, falls – wie zum Beispiel auf der Handelsplattform Ebay – bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung nicht in Textform erfolgt, wenn dies geschieht wie im Verkaufsangebot vom 17.03.2008 unter der Artikelnummer 1.

II.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 Euro und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

III.
Im Übrigen wird der Verfügungsantrag vom 17.04.2008 zurückgewiesen.

IV.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner ¾, die Antragsstellerin ¼.

V.
Der Streitwert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 17.04.2008 nebst Anlage, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die beigefügten Unterlagen, insbesondere dem Ausdruck des Ebay-Angebotes des Antragsgegners Nr. 1 … glaubhaft gemacht worden.

Die unterlassene Angabe der E-Mail-Adresse des Antragsgegners verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die Belehrung des Antragsgegners über den Beginn der Widerrufsfrist ist aus den im Verfügungsverfahren genannten Gründen unrichtig, ebenfalls die Belehrung über die Wertersatzpflicht. Der Verstoß gegen die Belehrungsvorschriften, die verbraucherschützenden Charakter haben, ist wettbewerbswidrig, nach § 3, 4 Nr. 11 UWG.

Der Verfügungsantrag ist zurückzuweisen, soweit die Antragsstellering beanstandet, der Antragsgegner mache die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig. Das ist nicht der Fall. Zwar fordert der Antragsgegner im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung auf, die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm abzusprechen. Damit wird aber nicht der Eindruck erweckt, die Ausübung des Widerrufsrechts sei von einer Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner abhängig. Denn um die Rücksendung der Ware geht es erst dann, wenn der Widerruf bereits ausgesprochen worden ist. Im übrigen spricht der Antragsgegner mit der beanstandeten Aufforderung eine Bitte an den Käufer aus; dass an die Nichtbeachtung der Bitte irgendwelche Sanktionen geknüpft wären, ist der Aufforderung nicht zu entnehmen.

Aus den Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners ist die Wiederholungsgefahr abzuleiten. Die Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall auch nicht durch die Drittunterwerfung des Antragsgegners gegenüber der Wettbewerbszentrale ausgeräumt. Zwar ist das erkennende Gericht nicht der Meinung, dass eine Drittunterwerfung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Abgemahnte gerade an einer Drittunterwerfung ein berechtigtes Interesses hat, wie etwa das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 (1 U 190/02) annimmt. Da über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur einheitlich und nicht für jeden Gläubiger gesondert entschieden werden kann, sind Drittunterwerfungen – gleichgültig ob sie schon vor der Abmahnung durch einen Gläubiger abgegeben worden sind oder ob es zu ihnen erst auf die Abmahnung hin kommt – zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn aus ihnen der ernsthafte Wille des Verletzers hervorgeht, in Zukunft gleichartige Verstöße zu unterlassen.

Zu prüfen ist insbesondere, ob die Wahl des Versprechensempfängers argwöhnen lässt, der Verletzer habe damit erreichen wollen, wegen weiterer Verstöße nicht wirklich belangt zu werden, denn in diesem Fall wären Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens begründet. Handelt es sich um einen Dritten, bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann, und außerdem sicher ist, dass er im Zuwiderhandlungsfall die Sanktion mit gebotener Schärfe einfordern wird, so werden Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens regelmäßig nicht zu erheben sein (OLG Hamburg NJW-RR 1995, 678; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 8 Rn 41).

Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner gegenüber der Wettbewerbszentrale unterworfen. Diese ist im allgemeinen als ein über jeden Zweifel erhabener Dritter anzusehen, da zu erwarten ist, dass sie Verstöße mit dem gebotenen Einsatz verfolgt. Für den hier vorliegenden Fall unzureichender Wiederrufsbelehrung im Internethandel über Ebay kann dies jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. Hier kommt es einerseits zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen – nicht zuletzt veranlasst durch die Schwierigkeit der gesetzlichen Materie -, andererseits werden die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft, nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay-Anbieter. Die Überprüfung und Beanstandung von Ebay-Angeboten liegt daher regelmäßig in den Händen der Wettbewerber, nicht aber der Wettbewerbszentrale. Dem erkennenden Gericht ist bislang kein dem vorliegenden Verfügungsantrag vergleichbarer Antrag der Wettbewerbszentrale bekannt geworden. Es ist deshalb anzunehmen oder zumindest nicht auszuschließen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wie der streitgegenständlichen von der Wettbewerbszentrale nicht als vordringlich angesehen wird. Damit ist in dem vorliegenden besonderen Fall die Wiederholungsgefahr durch eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht ausgeräumt.

Der Antragsstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zu, der gemäß § 12 UWG durch einstweilige Verfügung zu sichern ist.

Die in Ziffer 2 angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

I