LG Bielefeld: Die Bewerbung eines Bieres mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe ist irreführend

veröffentlicht am 23. April 2018

LG Bielefeld, Urteil vom 02.03.2018, Az. 17 O 76/17
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Bieres mit einer Herkunftsangabe wie z.B. vorliegend „A.er Flutlicht“ wettbewerbswidrig ist, wenn das Bier nicht tatsächlich in A. gebraut wird. Der Herkunftsort eines Lebensmittels, insbesondere der Ort, an dem ein Bier gebraut werde sowie die betriebliche Herkunft, sei für die Entscheidung des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Bierwerbung mit Herkunft).


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