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LG Bielefeld: Internetprovider kann per einstweiliger Verfügung zu der Sicherung von Filesharing-Verkehrsdaten verpflichtet werden

LG Bielefeld, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 4 OH 740/09
§§ 3 Nr. 30 TKG; § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Internetprovider per einstweiliger Verfügung verpflichtet werden kann, die Löschung von Verkehrsdaten, welche zum Nachweis illegalen Filesharings benötigt werden, zu unterlassen. Eine Löschung der Verbindungsdaten würde den Auskunftsanspruch der Antragstellerin vereiteln, so dass der erforderliche Anordnungsgrund bestehe. Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen werde (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2009, Az. 4 OH 8/09 ), sei es - entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung - darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft beziehe, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweise. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 48.000,00 EUR festgesetzt (300,00 EUR je Auskunftsanspruch).

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