LG Bochum: Angebote unter wap.ebay.de können gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen (II)

veröffentlicht am 14. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 03.08.2009, Az. I-12 0 147/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Bochum hat mit dieser einstweiligen Verfügung bestätigt, dass im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internetplattform wap.ebay.de und/oder mobile.ebay.de Waren nicht angeboten werden dürfen, wenn nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung eines Widerrufsrechts, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hingewiesen wird.

Die Malaise kann durch entsprechende Einstellung der erforderlichen Informationen bei eBay in den richtigen Rubriken behoben werden. Zunächst hatte eine Kammer des LG Bochum die WAP-Anzeige nicht beanstanden können (Link: LG Bochum) und war sodann vom OLG Hamm eines anderen belehrt worden (Link: OLG Hamm). Nunmehr befindet sich das Bochumer Gericht wieder auf dem richtigen Kurs.

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