LG Bochum, Beschluss vom 12.08.2010, Az. I-14 O 140/10
§ 12 Abs. 2 UWG; § 193 BGB
Das LG Bochum hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht mehr – was für den Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings erforderlich ist – dringlich sei. Die Kammer kritisierte, dass sich der Antragsteller mit dem Antrag übermäßig Zeit gelassen habe. Auf den Hinweis, dass der Antrag 1 Monat und 1 Tag nach Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß beantragt worden sei und der fragliche „Überhangtag“ ein Sonntag war, erwiderte das Gericht eher ungerührt, dass dies unerheblich sei. Die Dringlichkeitsfrist sei keine gesetzliche Frist, so dass der Hilfestellung bietende § 193 BGB nicht direkt und mangels Regelungslücke auch nicht analog zur Anwendung käme. Über die im wahrsten Sinne des Wortes „abgefahrene“ gerichtliche Entscheidung berichteten die Kollegen von LBR.