LG Bochum: Auch ein digitaler Bilderrahmen unterfällt der Registrierungspflicht nach dem ElektroG

veröffentlicht am 14. März 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
§§ 2 Abs. 1, 7 S. 1 ElektroG

Das LG Bochum hat entschieden, dass auch ein digitaler Bilderrahmen als Elektrogerät gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt und gemäß § 7 S. 1 ElektroG zu kennzeichnen ist. Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz seien Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz köne dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgehe. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden sei, bestünde daher keine Veranlassung, im vorliegenden Fall darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte könne sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.

Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stelle sich auch als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnungspflicht sei Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 Elektrogesetz identifiziert werden könnten. Sie gehöre damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern solle und folglich wettbewerbsrechtlich relevant sei (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 ff.). Zudem ermögliche die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich gesichert seien. Damit diene die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziere grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 4 UWG Rdnr. 11.3).

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