LG Bochum: Bei sechs Wettbewerbsverstößen Streitwert von 20.000,00 EUR

veröffentlicht am 18. Februar 2009

LG Bochum, Beschluss vom 12.01.2009, Az. I-12 O 323/08
§ 3 ZPO

Das Landgericht Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung für 6 wettbewerbswidrige Klauseln bezüglich des Widerrufsrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt das Landgericht weiterhin seinem selbstgesetzten Trend treu, eher höhere Streitwerte im Bereich der häufigen Abmahngründe anzusetzen (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Bochum I und LG Bochum II).


Landgericht Bochum

Beschluss

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattformxxx

Möbel

anzubieten,

a)
ohne eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und insbesondere ohne über ein Widerrufsrecht, die Widerrufsform, die Widerrufsfrist, den Fristbeginn zum Widerruf und zum Wertersatz nach einem Widerruf zu belehren

und/oder

b)
über ein Rückgaberecht zu belehren

und/oder

c)
wie folgt zu belehren: „Sie können die erhaltene Ware innerhalb von 2 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben.“

und/oder

d)
wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.“

und/oder

e)
wie folgt zu belehren: „Die Rücksendung erfolgt auf jeden Fall auf Kosten und Risiko des Käufers.“

und/oder

f)
ohne im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode

wie bei der Auktion xxx geschehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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