LG Bochum: Bereits die rein tatsächliche Ablehnung unfrei zurückgesandter Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 23. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. I-12 O 80/10
§ 355 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Onlinehändler nicht erst dann wettbewerbswidrig handelt, wenn er in der Widerrufsbelehrung die Ausübung des Widerrufsrechtes an die Frankierung des Rücksendepaketes knüpft, sondern bereits dann, wenn der Internethändler die unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Diese Entscheidung wird nicht den Fall berühren, dass der Verbraucher auf Grund einer vertraglichen Kostenübernahme („40-EUR-Klausel“) zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet ist.

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