LG Bochum: „Bitte benutzen Sie für Rücksendungen die Originalverpackung!“ findet nicht immer Beanstandung

veröffentlicht am 26. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09
§§ 312 c BGB, 1 BGB-InfoV

Das LG Bochum hat vor kurzem eine häufig diskutierte Frage auf händlerfreundliche Weise entschieden. Der verklagte Händler wollte seine Kunden dazu anhalten, die erworbene Ware im Falle der Rücksendung in der Originalverpackung zu verschicken. Dazu benutzte er im Anschluss an seine Widerrufsbelehrung folgende Klauseln: „Weitere Hinweise zum Widerruf: a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden. b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“ Nach Auffassung des Gerichts sei bei dieser Formulierung für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich gemacht, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich sei.

Da die Formulierungen hinter der eindeutig beendeten Widerrufsbelehrung stünden, würden diese lediglich als nützliche Hinweise aufgefasst und nicht als (unzulässige) Pflicht. Demgemäß würde der Verbraucher nicht unrechtmäßig in seinen Rechten eingeschränkt und der Verkäufer verhalte sich nicht wettbewerbswidrig. Wir weisen darauf hin, dass dieses Urteil nicht auf andere Gerichte / andere Sachverhalte übertragbar ist. Wettbewerbsverstöße im Internet können vor jedem Landgericht in der BRD verfolgt werden, und es ist nicht zwingend, dass ein anderes Gericht zu derselben Auffassung gelangt wäre. Grundsätzlich wird immer die so genannte „kundenfeindlichste“ Auslegung einer Klausel für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit gewählt. Hinsichtlich der Klausel b) könnte ein anderes Gericht abweichend entscheiden, da nicht eindeutig ist, in welchen Fällen der Kunde Wertersatz leisten soll. Klauseln, die dem Kunden über das Gesetz hinausgehende „Pflichten“ auferlegen, sollten jedenfalls nicht ohne fachliche Beratung erstellt und verwendet werden.

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