LG Bochum: Die WAP-Ansicht von eBay-Angeboten kann abmahnungssicher sein

veröffentlicht am 17. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 21.01.2009, Az. I-13 O 277/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Update: Die folgende Entscheidung des LG Bochum wurde vom OLG Hamm mit Urteil vom 16.06.2009 aufgehoben (Link: OLG Hamm). Die veränderte Rechtslage unterstreicht die Berechtigung unserer ursprünglichen und weiterhin aktuellen Warnung, welche wir bereits in Hinblick auf die Frankfurter und Berliner Rechtsprechung geäußert hatten. Der Vollständigkeit halber weisen wir auf einen Beschluss des LG Köln hin, nach dem die WAP-Ansicht ebenfalls zu einem Wettbewerbsverstoß durch unterlassene Angabe von Pflichtangaben führt (Link: LG Köln).

Das LG Bochum hat hinsichtlich der Darstellung von eBay- Angeboten auf einem Handy im WAP-Modus eine zurückhaltende Rechtsansicht verkündet. Es seien keine wettbewerbsrechtlich relevanten Informationsdefizite erkennbar, wenn dem Artikel der Hinweis beigefügt sei, dass das Angebot mit allen Details unter www.ebay.de eingesehen werden könne. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick darauf, dass die technischen Kapazitäten bei den über die Portale mobil.ebay.de und wap.ebay.de angesprochenen Handys und Smartphones begrenzter sind, nicht zu beanstanden, dass die Informationen nicht direkt auf dem Handy ausgegeben werden sondern auf jeder Seite darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um den Auszug eines Angebotes handelt und das Angebot mit allen Details bei www.ebay.de eingesehen werden kann, verbunden mit der Aufforderung, sich über diese Seite vollständig zu informieren, bevor ein Gebot abgegeben oder ein Artikel gekauft wird.

Insofern ist die Situation nach Auffassung des Gerichts mit dem Erreichen der Information über einen Link vergleichbar. Dem Nutzer der Portale wird eindringlich vor Augen geführt, dass er die erforderlichen weiteren detaillierten Informationen über die Seite www.ebay.de erhält. Dies reicht zur Erfüllung der Informationspflichten aus.
“ Auf das Urteil aufmerksam gemacht hat RA Andreas Gerstel. Dort war auf die folgeinstanzlichen Urteile allerdings zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Urteils noch nicht hingewiesen worden.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das LG Bochum eine abweichende Rechtsauffassung zum OLG Frankfurt a.M. (Link: OLG FFM) und zum LG Berlin (Link: LG Berlin) vertritt und sich der Abmahner grundsätzlich das für ihn günstige Gericht nach dem Prinzip des fliegenden Gerichtsstandes aussuchen kann. (Link: Fliegender Gerichtsstand).

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