LG Bochum: Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform ist ein Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 12. Dezember 2016

LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16
§ 3a UWG; Art. 14 Abs. 1 S.1 EU-VO Nr. 524/2013 

Das LG Bochum hat entschieden, dass der fehlende Link auf die sog. OS-Plattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dem Abgemahnten half nicht der Einwand, dass diese Plattform zum Zeitpunkt der Abmahnung und des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht verfügbar gewesen sei. Die Plattform sei, so der Abgemahnte, erst seit dem 15.02.2016 zugänglich gewesen, wobei in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung stattfinden würde, da der deutsche Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe. Daher führe das Fehlen des Links sowie die fehlende Information nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG. Den Volltext des Urteils finden Sie hier (LG Bochum – Fehlender Hinweis auf Online-Streitbelegungs-Plattform (OS-Plattform).


Haben Sie rechtliche Probleme wegen der Verlinkung der OS-Plattform?

Haben Sie aus diesem Grund eine anwaltliche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie gleich! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahllose wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.


I