LG Bochum: Kein Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistung, wenn Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde

veröffentlicht am 17. August 2017

LG Bochum, Urteil vom 17.05.2017, Az. I-5 O 11/17
§ 357 Abs. 8 BGB, § 242 BGB

Das LG Bochum hat entschieden, dass bei Widerruf eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen kein Wertersatz zu zahlen ist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, das Verlangen der sofortigen Ausführung nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Im vorliegenden Fall war eine Teppichreinigung streitgegenständlich. Zum Volltext der Entscheidung unten:


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Landgericht Bochum

Urteil

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.978,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt unter der Firma C ein Unternehmen, das die Versteigerung von Orientteppichen anbietet. Auf eine Zeitungsanzeige des Beklagten hin nahm der Kläger mit dem Beklagten telefonisch Kontakt auf. Am 19.1.2016 besuchten zwei Mitarbeiter des Beklagten den Kläger in dessen Wohnung. Die Mitarbeiter des Beklagten erklärten, dass sich drei Orientteppiche des Klägers sehr gut verkaufen ließen. Diese müssten jedoch zuvor gereinigt und aufbereitet werden. Als Preis hierfür wurde ein Betrag in Höhe von 5.978,00 Euro brutto vereinbart. Der Kläger unterzeichnete ein entsprechendes Auftragsformular. Dieses enthält als Auftraggeber den Nachnamen des Klägers, genauere Angaben zu den drei Orientteppichen sowie unterhalb des Unterschriftsfels die Angabe „Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die umseitigen AGB“ an. Auf der Rückseite des Formulars finden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Gemäß Ziffer 8 dieser AGB erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Beklagte die Teppiche in Auktionshäusern zur Option freigibt. Hierfür soll der Beklagte eine Provision in Höhe von 15 % des erzielten Betrages erhalten. Weiterhin ist folgende Vereinbarung enthalten: „Die Firma C bemüht sich, ein Jahr die Teppiche für den höchstmöglichen Preis zu vermitteln. Kommt es dazu, dass der oder die Teppiche nicht erfolgreich versteigert werden erhält der umseitig genannte Kunde die Ware samt Gutachten zurück und es bestehen keine weiteren Forderungen.“. Die AGB enthalten keine Widerrufsbelehrung.

Weiterhin beauftragte der Kläger die Erstellung von Wertgutachten für zwei der Teppiche. Hierfür wurde ein Preis in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart.

Die Mitarbeiter des Beklagten nahmen an diesem Tag die drei Teppiche mit.

Am 3.2.2016 besuchten abermals Mitarbeiter des Beklagten den Kläger in seiner Wohnung. Die Mitarbeiter des Beklagten übergaben dem Kläger die Wertgutachten. Der Kläger bezahlte an diesem Tag ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro für die Wertgutachten sowie einen Betrag in Höhe von 5.978,00 Euro für die Reinigung der Teppiche.

An diesem Tag unterzeichnete die Ehefrau des Klägers, die bei beiden Treffen anwesend war, ein als Einlieferungsschein bezeichnetes Dokument. Das Dokument enthält die Vereinbarung, dass zwei Teppiche zur Versteigerung entgegengenommen werden sowie ein weiterer Teppich in Kommission genommen wird.

In der Folgezeit kam es nicht zu einem Verkauf oder einer Versteigerung der Teppiche.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerruf des Vertrages. Er forderte den Beklagten dazu auf, bis zum 20.12.2016 den Betrag in Höhe von 5.978,00 Euro auszuzahlen sowie die drei Teppiche an den Kläger zurückzugeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Vertrag wirksam widerrufen habe und daher Rückerstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen könne.

Mit Schriftsatz vom 20.1.2017 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten dazu zu verurteilen, an den Kläger die drei näher bezeichneten Teppiche herauszugeben sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger 5.178,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu zahlen. Am 24.2.2017 hat der Beklagte die streitgegenständlichen Teppiche an den Kläger herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 28.2.2017 hat der Kläger den Herausgabeantrag zunächst für erledigt erklärt. Da die Klageschrift zu diesem Zeitpunkt noch nicht an den Beklagten hatte zugestellt werden können, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2017, dass er seine Erledigungserklärung anfechte. Weiterhin erklärte er hinsichtlich des Herausgabeantrags die Klagerücknahme.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.978,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu zahlen sowie dem Beklagten auch hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Der Beklagte behauptet, er habe für die Reinigung der Teppiche in U einen Betrag in Höhe von umgerechnet 3.680,00 Euro bezahlt.

Er ist der Ansicht, dass der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Teppiche zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klageschrift noch nicht fällig gewesen ist. Die in dem Vertrag vorgesehene Jahresfrist habe erst am 3.2.2016 begonnen.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei treuwidrig, da der Beklagte seine Vertragsleistung im Dezember 2016 bereits erbracht hatte.

Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer seiner Auffassung nach bestehenden Gegenforderung auf Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 3.680,00 Euro.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 5.978,00 Euro aus §§ 357 Abs. 1; 355 Abs. 1; 312; 312b Abs. 1 Nr. 1; 312g BGB zu.

1.
Diese verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sind zunächst gemäß § 312 Abs. 1 BGB anwendbar, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt. Die Beauftragung der Reinigung und Aufbereitung der Teppiche diente unstreitig privaten Zwecken und kann weder einer gewerblichen noch einer selbstständig beruflichen Tätigkeit des Klägers zugeordnet werden. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.

Weiterhin liegt auch eine entgeltliche Leistung eines Unternehmers vor. Für die Reinigung der Teppiche wurde ein konkretes Entgelt vereinbart. Für die Versteigerung bzw. den Verkauf der Teppiche sollte dem Beklagten eine Provision in Höhe von 15 % zustehen. Auch diese Provisionsabrede stellt eine Gegenleistung des Klägers dar. Dass es nicht zum Verkauf der Teppiche kam lässt das Merkmal der Entgeltlichkeit nicht entfallen, da für die zu erbringende Leistung jedenfalls im Erfolgsfall ein Entgelt geschuldet gewesen wäre.

2.
Dem Kläger steht ein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, das er fristgerecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht ergibt sich aus § 312g Abs. 1 BGB, da zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB zustande gekommen ist.

Der Vertrag über die Reinigung und Aufbereitung der Teppiche sowie über die von dem Beklagen zu entfaltenden Verkaufsbemühungen ist in der von dem Kläger und dessen Ehefrau bewohnten Wohnung, und damit außerhalb der Geschäftsräume des Beklagten, geschlossen worden.

Einer der in § 312g Abs. 2 BGB aufgezählten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere für § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB, wonach bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, kein Widerrufsrecht besteht, wenn es sich um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten handelt. Die Reinigung und Aufbereitung der Teppiche stellen jedoch keine derartigen dringenden Reparaturarbeiten dar. Insbesondere fehlt es am Merkmal der Dringlichkeit.

Weiterhin liegt nicht der Ausnahmefall des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB vor. Dieser erfasst Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist.

Gemeint sind hiermit Fälle, in denen ein Verbraucher im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung Waren von einem Unternehmer erwirbt. Vorliegend sollten hingegen zwei der Teppiche durch den Beklagten im Rahmen einer Versteigerung veräußert werden. Gegenstand des vorliegendenen Vertrags ist also nicht den Erwerb von Waren im Rahmen einer Versteigerung.

3.
Das Widerrufsrecht wurde auch fristgerecht ausgeübt. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss. Gemäß § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist jedoch nicht bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Hiernach ist der Unternehmer unter anderem dazu verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu informieren.

Eine derartige Information des Klägers ist jedoch nicht erfolgt. Insbesondere enthalten die AGB des Beklagten keinen entsprechenden Hinweis. Dementsprechend lief die Widerrufsfrist noch nicht.

4.
Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen.  Hiernach erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Widerruf noch im Dezember 2016, also weniger als ein Jahr nach Vertragsschluss, erklärt.

5.
Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 BGB erloschen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Beim außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss zudem die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Bei dem hier vorliegenden Vertrag, der die Reinigung und Aufbereitung von Teppichen zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne dieser Norm. Der auch in der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) verwendete Begriff der Dienstleistung ist europarechtskonform weit auszulegen und umfasst insbesondere auch Werkverträge (Palandt-Grüneberg, § 312 Rn. 3).

In der Überlassung der Teppiche zum Zwecke der Reinigung und Aufbereitung kann zudem eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zu der Ausführung der Dienstleistung gesehen werden. Diese Zustimmung ist jedoch entgegen den Anforderungen der Norm nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden. Weiterhin mangelt es an einer Bestätigung der Kenntnis des Klägers davon, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

6.
Die Ausübung des Widerrufsrechts war auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Ein widersprüchliches Verhalten kann zwar im Einzelfall als treuwidrig anzusehen sein (vgl. Palandt-Grüneberg, § 242 Rn. 55). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Gesetzgeber ein detailliertes Regelungssystem zur Verfügung gestellt hat, das erkennbar den vorliegenden Einzelfall erfasst.

Aus den zitierten Normen ergibt sich, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Widerruf eines Vertrages auch noch nach Ablauf von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen möglich ist. Weiterhin ergibt sich aus § 356 Abs. 4 BGB, dass dem Gesetzgeber die Situation bewusst war, dass der Unternehmer die ihm obliegende Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist bzw. vor Erlöschen des Widerrufsrechts vollständig erbracht haben kann. Dennoch hat er das Erlöschen des Widerrufsrechts an weitere – vorliegend nicht erfüllte – Voraussetzungen geknüpft und die vollständige Erbringung der Leistung durch den Unternehmer hierfür gerade nicht ausreichen lassen.

In Anbetracht dieser Umstände kann die Erklärung des Widerrufs etwa 11 Monate nach Vertragsschluss und nach Erbringung der Leistung des Unternehmers für sich genommen keine Treuwidrigkeit begründen. Dies käme ggf. nur dann in Betracht, wenn weitere, hier nicht ersichtliche Umstände vorliegen, durch die beim Unternehmer ein besonders schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist.

7.
Die Forderung des Klägers ist auch nicht infolge der durch den Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

Dem Beklagten steht keine Forderung gegen den Kläger zu.

a)
Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 BGB. Im Falle des Widerrufs eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen schuldet der Verbraucher nach dieser Norm dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann wenn der Unternehmer seinen bereits zitierten Belehrungspflichten nachgekommen ist. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zudem nur dann, wenn der Verbraucher das Verlangen der sofortigen Ausführung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat weder seine Informationspflichten erfüllt noch hat der Kläger sein Verlangen einer sofortigen Ausführung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

b)
Dem Beklagten steht auch kein Anspruch aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. § 357 BGB regelt die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufrechts abschließend. Dies gilt insbesondere für den in § 357 Abs. 8 geregelten Ausschluss von Wertersatz für den Fall, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Die Norm setzt die Vorgaben von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU um, aus dem sich eine gleichlautende Bestimmung ergibt. Es widerspräche dem von der Richtlinie verfolgten Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes, dem Unternehmer den Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere für § 346 Abs. 2 BGB, der nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im deutschen Recht nicht mehr auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs anwendbar ist.

8.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.

II.
Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags auf Herausgabe der Teppiche entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Anlass zur Einreichung der Klage, die Weigerung des Beklagten, die Teppiche herauszugeben, ist vor Rechtshängigkeit weggefallen. Der Kläger hat die Klage daraufhin insoweit zurückgenommen. Die zuvor erklärte teilweise Erledigung des Rechtsstreits steht dem nicht entgegen, da die Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht zugestellt war. Eine Erledigungserklärung setzt jedoch ein Prozessrechtsverhältnis, also die Zustellung der Klage voraus (Zöller-Vollkommer, § 91a Rn. 17).

Es kommt daher darauf an, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Klage voraussichtlich zulässig und begründet gewesen wäre. Im Rahmen der hierbei erforderlichen Billigkeitsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat (Zöller-Vollkommer, § 91a Rn. 25).

Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Aus den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Vertrag, aufgrund dessen der Beklage versuchen sollte, zwei der Teppiche zu versteigern sowie einen weiteren Teppich zu verkaufen, bereits im Rahmen des Besuchs im Januar abgeschlossen wurde. Die vorherige Reinigung und Aufbereitung der Teppiche zum Preis in Höhe von 5.978,00 Euro sollte allein deshalb durchgeführt werden, um einen späteren Verkauf zu besseren Konditionen ermöglichen zu können. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Teppiche nach Abschluss der Reinigung nicht nochmals dem Kläger vorgelegt wurden. Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag, aufgrund dessen der Beklagte zu zwei verschiedenen Leistungen verpflichtet wurde.

Der Einlieferungsschein steht diesem Verständnis nicht entgegen, da er lediglich als Bestätigung des Empfangs der Teppiche angesehen werden kann, der zudem weitere Angaben zu Material und Maßen der Teppiche enthält. Diesem kommt daher keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu.

Dieser Vertrag ist aus den oben bereits dargestellten Erwägungen, auf die verwiesen wird, ebenfalls wirksam widerrufen worden.

Der Widerruf ist auch dahingehend auszulegen, dass nicht nur der Vertrag über die Reinigung der Teppiche widerrufen werden sollte, sondern auch der als Kommissionsvertrag zu qualifizierende Vertrag über die Versteigerung bzw. den Verkauf der Teppiche. Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass von einem einheitlichen Vertragsabschluss im Januar auszugehen ist. Weiterhin enthält das Schreiben, durch das der Widerruf erklärt wurde, auch die ausdrückliche Aufforderung, die Teppiche herauszugeben. Eine Auslegung der Erklärung aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Beklagten ergibt daher, dass sich der Widerruf auch auf den Kommissionsvertrag bezieht.

Hinsichtlich der Frage, wer Vertragspartei der beiden Verträge geworden ist, bestand zwischen den Parteien auch während des Rechtsstreits ein übereinstimmendes Verständnis, dass dies der Kläger gewesen ist. Im Übrigen hätte der Kläger auch alleine den Widerruf erklären können, da auch in diesem Fall der gesamte Vertrag widerrufen worden wäre (vgl. BGH, NJW 2017, 243, 244). Damit wären die Teppiche in jedem Fall bereits zum Ablauf der im Widerrufsschreiben gesetzten Frist herauszugeben gewesen.

Dadurch, dass der Beklagte der Aufforderung zur Herausgabe der Teppiche nicht nachgekommen ist, hat er auch eine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 3. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

I