LG Bochum: Rechtsmissbräuchlichkeit ist nicht gegeben, „weil ist nicht“

veröffentlicht am 19. Dezember 2014

LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, Az. I-13 O 129/14
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Bochum hat sakrosankt die Vorwürfe eines Abgemahnten zurückgewiesen, die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich.

Der Abgemahnte hatte lamentiert, die Klägerin habe neben dem Beklagten eine Vielzahl weiterer Uhrenhändler wegen des letztlich ein- und desselben Verstoßes in Anspruch genommen. Bezüglich einer bestimmten Firma habe sie sogar zwei getrennte Abmahnungen betreffend zwei Uhrenmodellen ausgebracht. Die vorformulierte Unterwerfungserklärung der Klägerin sei zu weitgehend, weil sie sich auf den Handel mit Unternehmern beziehe. Die Klägerin habe die Überprüfungsmöglichkeit bezüglich der Vertragsstrafen nach dem neuen Hamburger Brauch auf das Landgericht beschränkt, woraus sich ergebe, dass die Klägerin eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,01 EUR geltend machen wolle. Zudem habe die Klägerin versucht, den Gerichtsort auf Köln festzulegen. Die Kammer kommentierte diese Ausführungen lakonisch mit dem Satz: „Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf einen Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) schließen lassen könnten.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier). Was wir davon halten? So wird Rechtsfrieden geschaffen. Im Übrigen zeigt sich das Landgericht von den obigen Argumenten zum Rechtsmissbrauch offensichtlich unbeeindruckt. Es müsste also schon etwas mehr sein.

I