LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10
§ 8 Abs. 4 UWG
Das LG Bochum hat entschieden, dass Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmahnenden am gleichen Tag abläuft. Dabei knüpfte das Landgericht seine Entscheidung nicht nur an die o.g. Fristenproblematik an, sondern an eine Gesamtschau weiterer Anhaltspunkte, die ebenfalls für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.