LG Bochum: Rechtsmissbrauch, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und Gebührenzahlung am gleichen Tag abläuft

veröffentlicht am 15. Juli 2010

LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmahnenden am gleichen Tag abläuft. Dabei knüpfte das Landgericht seine Entscheidung nicht nur an die o.g. Fristenproblematik an, sondern an eine Gesamtschau weiterer Anhaltspunkte, die ebenfalls für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.

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