LG Bochum: Werbung mit „günstigsten Top-Preisen“ ist keine Spitzenstellungsbehauptung

veröffentlicht am 15. Oktober 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
§§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.

Die in der Werbung aufgeführte Internetadresse mit der Endung .eu lege ebenfalls keine andere Beurteilung nahe. Dies werde lediglich als Hinweis auf die Internetadresse verstanden, nicht als Anpreisung der günstigsten Konditionen in ganz Europa. Auf das Urteil hingewiesen hat die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen.

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