LG Bochum: Werbung mit „Notfall-Maßnahme“ und „unsere gesetzliche Garantie“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 26. November 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.02.2008, Az. 13 O 171/07
§§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG

Das LG Bochum hat mehrere Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig erklärt. Die Ankündigung einer Verkaufsaktion als „Notfallmaßnahme“ verstieße als Irreführung gegen das UWG, ebenso die Anspreisung einer „gesetzlichen Garantie“, da entgegen den Erwartungen des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben würde, sondern lediglich eine allgemeine Zusage von Spitzenimporten. Ebenfalls als Irreführung wertete das Gericht die Werbung mit Preisreduzierungen bis zu 75 %, da der vorgebliche volle Preis vor der Werbeaktion nicht über einen gewissen Zeitraum verlangt wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Werbung mit zeitlich begrenzten Gutscheinen deutlich werden müsse, wann der Gültigkeitszeitraum ablaufe. Sonderöffnungszeiten, z.B. am Sonntag, müssen darüber hinaus dahingehend beschrieben werden, ob lediglich die Warenausstellung oder auch Beratung/Verkauf angeboten werden. Schließlich stellt das Gericht klar, dass die Werbung mit einer Spitzenposition („# 1 für echte Perser“) dann unlauter ist, wenn diese Spitzenposition nicht tatsächlich vorliegt.

Landgericht Bochum

Urteil

Das Landgericht Bochum hat am 06.02.2008 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung, insbesondere in Zeitungsbeilagen zu werben mit

1.1
„Notfall-Maßnahme“ als plakative Ankündigung eines Sonderverkaufs

und/oder

1.2
„Unsere gesetzliche Garantie“ und/oder

1.3
Preisreduzierungen, sofern der Normalpreis nicht mindestens drei Monate lang ernsthaft gefordert worden ist und/oder

1.4
einem zeitlich befristeten Gutschein, sofern die Geltungsdauer des Gutscheins nicht genau angegeben wird und/oder

1.5
anzukündigen, dass das Geschäftslokal auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten offengehalten wird, sofern nicht hinreichend deutlich gemacht wird, in welchen durch Datum bzw. Wochentag und Uhrzeit gekennzeichneten Zeiten keine Beratung und kein Verkauf stattfinden und/oder

1.6
mit dem Hinweis „#1 für echte Perser“ zu werben.

2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Der Beklagte betrieb unter der Anschrift I-Straße in Bochum einen Einzelhandel mit Teppichen. Er meldete das Gewerbe am 10.09.2007 an. In Werbebeilagen zur Deutschen Allgemeinen Zeitung warb der Beklagte am 14.09.2007, 22.09.2007 und 28.09.2007. Hinsichtlich der Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlagen K2 bis K3 verwiesen.

Der Kläger mahnte den Beklagten wegen der Werbebeilagen vom 14.09.2007 mit Schreiben vom 21.09.2007, gerichtet an die Anschrift „X“ in X, ab.

Am 09.10.2007 gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die Werbeaussagen betrifft, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Der Kläger trägt vor: Die plakative Werbung des Beklagten mit den Überschriften „Notfall-Maßnahme“ verstoße gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, die plakative Werbung mit der Überschrift „unsere gesetzliche Garantie“ verstoße gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG i. V. m. § 3 UWG. Die Werbung des Beklagten mit massiven Preisreduzierungen sei irreführend, weil der Beklagte das Gewerbe überhaupt erst seit dem 10.09.2007 betrieben habe und die Preise daher nicht längere Zeit – mindestens 3 Monate lang – ernsthaft verlangt worden seien. Die Gutscheinwerbung des Beklagten verstoße gegen § 4 Ziff. 4 UWG, weil die Angabe auf dem Gutschein „gültig bis 19.09.2007 plus Folgetag“ nicht hinreichend klar sei. Der Hinweis bezüglich der Öffnung am Sonntag sei ebenfalls wettbewerbswidrig, weil der Kunde nicht erkennen könne, ob die gesetzlichen Öffnungszeiten einen Teil des Sonntags erfassten. Die Werbeaussage „# 1 für echte Perser“ sei ebenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil sie eine unzulässige Spitzenstellungswerbung darstelle. Dem Kläger stehe ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 189,00 EUR zu.

Der Kläger beantragt,

1.
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung, insbesondere in Zeitungsbeilagen zu werben mit

1.1
„Notfall-Maßnahme“ als plakative Ankündigung eines Sonderverkaufs

und/oder

1.2
„Unsere gesetzliche Garantie“ und/oder

1.3
Preisreduzierungen, sofern der Normalpreis nicht mindestens drei Monate lang ernsthaft gefordert worden ist und/oder

1.4
einem zeitlich befristeten Gutschein, sofern die Geltungsdauer des Gutscheins nicht genau angegeben wird und/oder

1.5
anzukündigen, dass das Geschäftslokal auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten offengehalten wird, sofern nicht hinreichend deutlich gemacht wird, in welchen durch Datum bzw. Wochentag und Uhrzeit gekennzeichneten Zeiten keine Beratung und kein Verkauf stattfinden und/oder

1.6
mit dem Hinweis „#1 für echte Perser“ zu werben;

2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 189,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Das Klagebegehren zu 1) habe sich bereits vor Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage dadurch erledigt, dass der Beklagte unter dem 01.03.2007 seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und sein Gewerbe abgemeldet habe. Die von dem Kläger übersandte Abmahnung vom 21.09.2007 sei dem Beklagten nicht zugegangen. Die Abmahnung sei an die falsche Wohnadresse des Beklagten, nämlich die Hausnummer 32 gerichtet worden, während der Beklagte tatsächlich unter der Hausnummer 34 in der Straße „X“ in X wohne. Daher könnten auch keine Abmahnkosten geltend gemacht werden. Der Beklagte habe lediglich das Schreiben der örtlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.10.2007 erhalten, welches er sofort in gewünschter Form unterzeichnet und an die Prozessbevollmächtigten zurückgesandt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klagebefugnis des Klägers ist gegeben.

Der Kläger kann von dem Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Ankündigung „Notfall-Maßnahme“ verlangen, weil diese Werbung gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 2 UWG verstößt, da sie irreführend ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 5 UWG Rdnr. 6.12). Der Kläger kann auch Unterlassung der Werbung mit dem Zusatz „unsere gesetzliche Garantie“ verlangen, weil diese Werbung gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG verstößt, da entgegen der Erwartung des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben wird, sondern lediglich eine allgemeine nicht durchsetzbare Zusage, dass „nur echte authentische 1 a Spitzenimporte angeboten werden“. Die Werbung mit Preisreduzierungen in Höhe von bis zu 75 % ist ebenfalls irreführend, weil der angebliche volle Preis nicht über eine gewisse Zeit lang verlangt worden ist, zumal der Beklagte das Gewerbe erst seit dem 10.09.2007 betreibt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rndr. 7.20). Die Gutscheinwerbung des Beklagten verstößt gegen § 4 Ziff. 4 UWG, weil der Zeitraum, für den der Gutschein gültig ist, mangels konkreter Angaben nicht hinreichend deutlich wird.

Die Werbung des Beklagten mit Öffnungszeiten am Sonntag ist ebenfalls wettbewerbswidrig, da nicht deutlich wird, ob der Beklagte entsprechend § 3 Ziff. 1 Ladenschlussgesetz lediglich eine Warenausstellung anbietet oder darüber hinaus Verkauf und Beratung an Sonntagen durchführen will.

Die Werbeaussage „# 1 für echte Perser“ ist ebenfalls unzulässig, weil sie einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG beinhaltet. Die Überschrift „# 1 für echte Perser“ wird vom Verbraucher im Sinne von „Nr. 1 für echte Perser“, somit als Hinweis auf eine Spitzenstellung des Beklagten am Markt verstanden. Diese Werbung ist unzutreffend.

Der Kläger kann gemäß § 8 UWG Unterlassung der wettbewerbwidrigen Werbung verlangen. Die konkreten Zuwiderhandlungen begründen eine konkrete Wiederholungsgefahr. Soweit der Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, durch die Abmeldung des Gewerbes und die Einstellung des Gewerbevertriebs sei die Wiederholungsgefahr entfallen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Grundsätzlich lässt die Aufgabe jeder Geschäftsbetätigung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, es sei denn, es sei aufgrund konkreter Umstände auszuschließen, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 Rdnr. 1.40 m. w. N.). Derartige Anhaltspunkte für den ausnahmsweisen Ausschluss der Wiederholungsgefahr werden von dem Beklagten jedoch nicht vorgetragen.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der zugesprochenen 189,00 EUR Abmahnkosten verlangen. Die Abmahnung war berechtigt. Soweit der Beklagte vorträgt, die Abmahnung vom 21.09.2007 sei ihm tatsächlich nicht zugegangen, weil sie an die falsche Hausnummer 34 gerichtet gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen, denn der Beklagte hat die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung vom 04.10.2007, die ebenfalls die Anschrift „X“ trägt, am 09.10.2007 unterschrieben. Soweit der Beklagte vorträgt, es handele sich nicht um ein Schreiben des Klägers, sondern deren Prozessbevollmächtigten, war er nicht in der Lage, das Schreiben vorzulegen. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, es handele sich um das vorgelegte Abmahnschreiben des Klägers. Auch der Zusteller hat im Rahmen der vom Gericht veranlassten Zustellung keinerlei Angaben dazu gemacht, dass der Beklagte unter der Anschrift „X“ keine zustellungsfähige Anschrift unterhält. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ist zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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