LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss nicht nur vollständig und richtig sein, sondern auch nach Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt werden

veröffentlicht am 1. Januar 2009

LG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. I-14 O 191/08
§§ 312 c Abs. 2, 312 e Abs. 1 Satz 1
BGB, § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 3 BGB-InfoV

Das LG Bochum hat deutlich gemacht, dass die Erfüllung der gesetzlichen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (u.a. zum Widerrufsrecht) vor Vertragsschluss nicht ausreicht. Im Gegenteil: Der Bestandteil „Widerrufsrecht“ der gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung darf nicht verwendet werden, wenn die Widerrufspflicht und die sonstigen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht auch nach Vertragsschluss in Textform erteilt werden, also entweder per E-Mail als elektronisches Dokument oder in ausgedruckter Form, als Papierdokument. Bemerkenswert ist auch der Streitwert, den das Landgericht in dieser Angelegenheit mitteilte: 12.000,00 EUR.

Landgericht Bochum

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein – gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2, 944, 91, 890 ZPO, 3, 4, 8, 12 UWG

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Fitnessartikel mit privaten Endverbrauchern

1. auf der Auktionsplattform eBay über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.“,

wenn dem Verbraucher nach Vertragsschluss gar keine Informationen in Textform über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zur Verfügung gestellt werden, wie bei dem Testkauf über den Artikel mit der Artikelnummer 320298721237 geschehen.

2.
über den Onlinemarktplatz eBay dem Verbraucher bei Warenlieferungen nach Vertragsschluss nicht die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher in Textform mitzuteilen, wie bei dem Testkauf über den Artikel mit der Artikelnummer 320298721237 geschehen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

I