LG Bonn: Auftragsbestätigungen durch Telefonanbieter ohne vorherigen Auftrag des Kunden sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 18. Juli 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 27.03.2012, Az. 11 O 46/11
§ 3 Abs. 3 Anhang 2a UWG
, § 5 Abs. 1 UWG

Das LG Bonn hat entschieden, dass die Vorlage von „Auftragsbestätigungen“ an Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wettbewerbswidrig ist, wenn diesen Bestätigungen keine entsprechende Vertragserklärung des Kunden zur Änderung oder Erweiterung seines bestehenden Vertrages zu Grunde liegt. In diesen Fällen handele es sich um nicht bestellte Dienstleistungen. Auch liege durch die „Bestätigung“ eines gar nicht erteilten Auftrags durch die Behauptung einer vorhergehenden Vertragsänderung eine Irreführung des Kunden vor. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Bonn

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im Rahmen bestehender Telekommunikationsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern Tarifänderungen oder Zusatzleistungen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, zu bestätigen, wenn die Verbraucher keine entsprechende Vertragserklärung abgegeben haben.

2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist in der von dem Bundesverwaltungsamt geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Er wirft der Beklagten vor, im Rahmen bestehender Verträge mit nachstehend aufgeführten Kunden Tarifänderungen oder Zusatzleistungen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, ohne entsprechenden Auftrag des Kunden bestätigt zu haben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass er seinen Unterlassungsanspruch auf folgende Sachverhalte in nachstehender Reihenfolge, den folgenden jeweils hilfsweise zum vorhergehenden, stützt:

1) Der Kunde F ließ am 11.01.2011 im Kundencenter der Beklagten im I sein prepaid-Handy aufladen. Der Mitarbeiter J bediente ihn. Hierbei wurde auch über den Festnetzanschluss des Kunden F gesprochen; weiteres ist streitig. Am 13.01.2011 erhielt der Kunde F eine Auftragsbestätigung vom 11.01.2011 betreffend seinen Festnetzvertrag über ein zusätzliches eMail-Paket, für das ab dem 4. Vertragsmonat monatlich Kosten iHv 4,99 € anfallen.

2.) Die Ehefrau des Kunden F, Frau F2, begab sich am 14.01.2011 in den Kundencenter der Beklagten und reklamierte die Auftragsbestätigung vom 11.01.2011 im Hinblick auf das eMail-Paket. Sie sprach mit dem Mitarbeiter L. Am 19.01.2011 erhielt der Kunde F eine Auftragsbestätigung vom 14.01.2011, die neben dem Wegfall des eMail-Paketes ein zusätzliches Sicherheitspaket mit O ### ausweist, für das ab dem 2. Vertragsmonat Kosten iHv 2,95 € anfallen. Dieses Sicherheitspaket wurde auf erneute Beanstandung des Kunden F gleichfalls storniert.

3.) Am 18.04.2011 wurde die Kundin C, deren Ehemann einen Vertrag über den Tarif D-ISDN bei der Beklagten abgeschlossen hatte, von einer Mitarbeiterin der Beklagten angerufen. Gegenstand des Gesprächs war ein „IT-Sofort-Service“. Die Kundin erhielt einige Tage später eine Auftragsbestätigung vom 18.04.2011. Diese weist neben einer Umstellung auf den Tarif ### – mit einer Laufzeit von 24 Monaten – einen „IT-Sofort-Service Basic“ als zugebuchte Leistung aus, für den ab dem 4. Monat mtl. 4,94 € anfallen. Auf Beanstandung der Kundin wurde dies storniert. Einige Tage später erhielt die Kundin eine weitere Auftragsbestätigung vom 26.04.2011, die als zugebuchte Leistung u.a. ein eMail-Paket ausweist, für das ab dem 4. Vertragsmonat mtl. 4,99 € anfallen sollen.

4.) Die Kundin U unterhielt bei der Beklagten einen Vertrag mit dem Tarif ### Standard und ließ sich am 23.02.2011 in dem U1-Shop in I über die Möglichkeiten beraten, mehr Fernsehsender zu empfangen. Sie wurde durch den Mitarbeiter C2 über den Tarif F3 zu einem Preis von 44,95 € mit einer Laufzeit von 2 Jahren beraten. Ob es anlässlich dieses Gesprächs zu einem Vertragsschluss kam, ist streitig. Kurz danach erhielt die Kundin eine Auftragsbestätigung über den Tarif F3.

5.) Die Kundin E hatte bei der Beklagten einen bestehenden Vertrag mit dem Tarif ### Standard und begab sich am 02.11.2010 in den Shop der Beklagten um sich ihre Rechnung ausdrucken zu lassen. Wenige Tage später erhielt sie ein Paket und eine Auftragsbestätigung vom 02.11.2010, die einen kostenpflichtigen Tarif F4 Standard ausweist, wobei streitig ob, ob dem eine entsprechende Bestellung der Kundin zugrundelag.

Mit Schreiben vom 18.04.2011 (Anlage K#, Bl.#-##d.A.) mahnte der Kläger u.a. die beiden Sachverhalte F ab und forderte die Beklagte – erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Entsprechendes erfolgte mit weiterem Schreiben des Klägers vom 10.05.2011 (Anlage K #, Bl.##-## d.A.) betreffend die Sachverhalte C, E und U. Im Hinblick auf letztgenannte Abmahnung – dies hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt – verlangt der Kläger Kostenersatz iHv 214 €, die er mit dem Zahlungsantrag geltend macht.

Der Kläger behauptet, in allen genannten Sachverhalten habe der jeweilige Kunde die später von der Beklagten bestätigte Tarifänderung bzw. Zusatzleistung nicht beauftragt.

Überdies sei mit dem Kunden F am 11.01.2011 weder über Vertragsänderungen noch über -ergänzungen gesprochen worden.

Bei dem weiteren Gespräch mit Frau F sei es nur um die Stornierung des eMail-Paketes gegangen.

Der Kundin C sei in dem Telefonat lediglich mitgeteilt worden, dass in dem bestehenden Tarif fortan auch ein IT-Sofort- Service enthalten sei.

Die Kundin U habe sich am 23.02.2011 noch nicht festgelegt, da ihr die Laufzeit von 24 Monaten zu lang gewesen sei.

Das Produkt F3 sei für die Kundin E auch ungeeignet, da diese keinen Fernseher besitze.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen bestehender Telekommunikationsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern Tarifänderungen oder Zusatzleistungen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, zu bestätigen, wenn die Verbraucher keine entsprechende Vertragserklärung abgegeben haben.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sämtliche von ihr schriftlich bestätigten Aufträge seien von den jeweiligen Kunden in den zuvor geführten Gesprächen erteilt worden; ohne entsprechende Aufträge würden solche nicht in ihr Netz eingestellt.

Die Umstellung des Anschlusses L2 habe im Ergebnis zudem keine höheren Kosten verursacht.

Schließlich bestreitet die Beklagte die Abmahnkosten der Höhe nach.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, F2, J, , C2, L3, C und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2012 (Bl.##-### d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens mit dem ersten Sachverhalt „F“ unbegründet, mit dem zweiten Fall „F“ zusammen mit dem dritten Vorgang „C“ begründet. Die Zahlungsklage unterlag ebenfalls der Abweisung.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten geschäftlichen Handlungen aus §§ 3 Abs.3 Anhang Nr. 29 und 5 Abs.1 Satz 1 UWG.

Zwar vermochte die Kammer nicht die ausreichende Überzeugung gewinnen, dass die am 13.01.2011 gegenüber dem Zeugen F bestätige Auftragsänderung ohne dessen Zustimmung erfolgte (dazu unter 1.). Allerdings ist sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den Auftragsbestätigungen vom 19.01.2011 (zweiter Sachverhalt F) und 18.04.2011 (C) keine entsprechenden Aufträge der Kunden vorhergingen (dazu unter 2. und 3.).

1.
Die Kammer konnte zwar die glaubhaften Angaben des Zeugen F insoweit gut nachvollziehen, nach denen der fast 80-jährige, rüstige und gut sortierte Zeuge den Kundencenter der Beklagten am 11.01.2011 allein aufgesucht hat, um sein prepaid-Handy mit 30 € aufladen zu lassen und an anderen Leistungen betreffend seinen Festnetztarif grundsätzlich kein Interesse hatte. Dies galt umso mehr, als im Zuge der anschließenden Vernehmung des Zeugen J klar wurde, welche Zusatzleistungen das eMail-Paket überhaupt beinhaltet. Allerdings waren die Angaben des Zeugen F nicht vollends plausibel. So will der Zeuge sich seinen Angaben nach vor Ort allein durch die Übergabe seines Handys „identifiziert“ haben. Dies ist allerdings vor dem Hintergrund der Bekundungen des Zeugen J zu den Kundendaten, die für die Bearbeitung eines Vorgangs an der Kasse einerseits und dem Arbeitsterminal andererseits benötigt werden, nicht nachvollziehbar. Denn hiernach muss einem Mitarbeiter im Zuge des Beratungsgesprächs entweder die Festnetznummer des Kunden, dessen Handynummer zzgl. PIN, dessen Name oder Kundennummer bekannt sein, um überhaupt in das entsprechende Kundenkonto im Terminal zu gelangen und in diesem Veränderungen – bsplw. eine Tarifänderung – vornehmen zu können. Demgegenüber wird die Aufladung eines prepaid-Handys nach den Angaben des Zeugen J „anonym“ an der Kasse in dem Shop allein anhand der Handynummer durchgeführt. Solche zusätzlichen Informationen will der Zeuge F seinen Angaben zufolge aber nicht mitgeteilt haben. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht erklärlich, wie der Mitarbeiter der Beklagten am 11.01.2011 in das Kundenkonto des Zeugen F gelangt ist. Dass er in diesem tätig geworden ist, ergibt sich indes aus der Auftragsbestätigung vom 11.01.2011.

Im Ergebnis konnte die Vernehmung des Zeugen F den erhobenen Vorwurf damit nicht beweisen.

2.
Den zweiten – hilfsweise – zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs vorgetragenen Sachverhalt hat der Kläger demgegenüber bewiesen. Die Beklagte hat dem Kunden F ohne entsprechende Vertragserklärung die Zusatzleistung „Sicherheitspaket“, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, bestätigt.

Nach den vollumfänglich glaubhaften Angaben der Zeugin F begab sich diese am 14.01.2011, während ihr Mann beim Arzt war, mit der Auftragsbestätigung vom 11.01.2011 in der Hand in den Shop der Beklagten, legte diese dort vor und veranlasste allein die Stornierung der Zusatzleistung „eMail-Paket“. Die Zeugin schilderte anschaulich und überzeugend ihre Motivation für den Besuch, die zwischen ihr und ihrem Mann grsl. bestehende Aufgabenverteilung hinsichtlich „Vertragssachen“ und insbesondere ihre fehlenden PC-Kenntnisse. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer ausschließen, dass die computer- und vertragsunerfahrene Zeugin F bei ihrem Besuch am 14.01.2011 in dem Shop der Beklagten die Zusatzleistung „Sicherheitspaket“ für den bestehenden Festnetzvertrag ihres Mannes beauftragt hat. Ihr Angaben deckten sich inhaltlich im übrigen auch mit denen Ihres Ehemanns, des Zeugen F.

Die Bekundungen des Zeugen L stehen dem nicht entgegen. Dieser konnte sich an den Kundenkontakt mit der Zeugin – was verständlich ist – bereits nicht erinnern. Überdies waren aber auch seine Angaben dazu, dass bei ihm nur der Vertragspartner selbst – die war hier Herr F – Änderungen an einem bestehenden Vertrag persönlich vornehmen kann, nicht aber dessen Ehegatte, nicht zutreffend, da Frau F am 14.01.2011 allein im Shop war.

3.
Gleichfalls ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin C am 18.04.2011 weder die bestätigte Tarifänderung noch die Zusatzleistung „PC-Sofort-Service“ – beauftragt hat.

Die Zeugin schilderte plausibel und überzeugend von sich aus den Gang des Telefonates vom 18.04.2011, ihre entsprechenden Nachfragen und auch deren Beweggründe. Hiernach wurde sie darüber informiert, dass der kostenlose PC-Sofort-Service fortan für sie eine kostenlose Zusatzleistung in dem bestehenden Tarif/Vertrag sei, diese Leistung für sie als O3-Nutzer allerdings wohl keinen Sinn mache. An dessen zusätzlicher Beauftragung – zudem für ein gesondertes Entgelt – hatte die Zeugin vor diesem Hintergrund nachvollziehbar kein Interesse. Auch den weiteren Verlauf des Vorgangs – ihre Überraschung nach Erhalt einer Auftragsbestätigung sowie den Inhalt des weiteren Telefonats am 21.04. – schilderte die Zeugin von sich aus chronologisch, detailreich, überzeugend und überdies auch inhaltlich übereinstimmend mit den Auftragsbestätigungen.

Die Angaben der Zeugin K, die sich an das konkrete Telefonat nicht mehr erinnern konnte, standen dem nicht entgegen; der Eintrag in dem „Protokoll“ ihn dem Arbeitsterminal der Beklagten reicht nicht aus.

4.
Die weiteren hilfsweise zur Begründung des Unterlassungsanspruchs angeführten Sachverhalte, die selbständige Streitgegenstände sind (Vorgänge U und E), bedurften keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, da die beiden vorhergehenden bereits den Unterlassungsanspruch rechtfertigen.

Die Auftragsbestätigung vom 19.01.2011 beinhaltet mit Zusatzkosten von 2,95 € monatlich ab dem 2. Monat für die Dauer von 2 Jahren für das eMail-Paket eine kostenpflichtige Zusatzleistung.

Die Auftragsbestätigung vom 18.04.2011 beinhaltet sowohl eine kostenpflichtige Tarifänderung (fortan: ###) als auch eine kostenpflichtige Zusatzleistung (IT-Sofort-Service Basic). Angesichts des Umstands, dass durch die Bestätigung ein Vertrag für weitere zwei Jahre abgeschlossen wird und hierdurch erhebliche zusätzliche Kosten beim Kunden anfallen, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die nach der Auftragsbestätigung vom 18.04.2011 künftigen monatlichen Kosten „unterm Strich“ höher wären als die bislang zu bezahlenden.

Durch die Versendung von Auftragsbestätigungen an Kunden, denen kein entsprechender Auftrag zugrundeliegt, wird der Kunde aufgefordert, eine nicht bestellte Dienstleistung bzw. eine andere Dienstleistung als die nach dem Vertrag bestehende zu bezahlen. Dies ist nach Nr.29 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG unzulässig.

Die schriftliche „Bestätigung“ eines vom Kunden nicht erteilten Auftrags stellt auch eine irreführende geschäftliche Handlung – wie von der Klägerin in der Replik ausgeführt – dar, da eine Vertragsänderung behauptet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs.3 Ziffer 2. UWG.

Die festgestellten Verstöße der Beklagten indizieren die gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 UWG grundsätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr.

II.

Die Klage unterlag mit dem auf § 12 Abs.1 Satz 2 UWG gestützten Zahlungsantrag der Abweisung. Der Kläger hat die geltend gemachten Kosten, deren Höhe die Beklagte bestritten hat, nicht erläutert. Vor diesem Hintergrund konnte auch keine Schätzung erfolgen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 24.000 € (8.000 € pro entschiedenem Sachverhalte; über die weiteren hilfsweise gestellten Sachverhalte zu 4) und 5) erging keine Entscheidung)

I