LG Bonn: Negative eBay-Bewertung kann abmahnfähiger Eingriff in den Gewerbebetrieb sein

veröffentlicht am 12. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.11.2009, Az. 1 O 360/09
§§ 823, 1004 BGB

Das LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Bezeichnung „Gefälscht!“ in einer eBay-Bewertung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil zu verstehen ist. Die Beklagte hatte bei der Klägerin ein T-Shirt der Marke „Ed Hardy“ erworben. Nachdem ein Umtausch bzw. die Rückgabe des Kleidungsstücks nicht zur Zufriedenheit der Beklagten abgewickelt wurde, bewertete sie die Transaktion mit den Worten: „Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“ Gegen die Beklagte erging eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, zu unterlassen, öffentlich zu verbreiten, die Ware der Klägerin sei gefälscht. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Sie wollte die Äußerung „gefälscht“ als Werturteil verstanden wissen. Es habe keinesfalls der Vorwurf der Markenpiraterie erhoben werden sollen; das Wort „gefälscht“ könne sich auch auf Angaben in der Produktbeschreibung beziehen wie z.B. Größe oder Farbe. Auch bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Bewertung einmalig abgegeben werde und die Möglichkeit eines so genannten Ergänzungskommentars auf 60 Tage begrenzt sei. Das Gericht folgte den Einwänden der Beklagten jedoch nicht.

Der Bewertungskommentar stelle einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeüb­ten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Es handele sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, also eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt erforderlichenfalls positiv oder negativ fest­gestellt werden könne. Da die Klägerin mit Markenartikeln handele, sehe der objektive Betrachter die Bezeichnung „gefälscht“ als Hinweis auf Produktfälschung bzw. Markenpiraterie. Die Beziehung auf andere Eigenschaften des Produkts liege eher fern. Das Gericht nahm ferner auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr an. Die Besonderheiten einer eBay-Bewertung sprächen nicht dagegen. Auch wenn die Bewertung eines Artikels nur einmal möglich sei – die Möglichkeit des Ergänzungskommentars außer Acht gelassen -, genüge es, dass die Gefahr bestehe, dass die Behauptung in einem anderen Medium wie beispielsweise einem Internetforum oder dem größten Bekanntenkreis wiederholt werde.

Auf das Urteil hingewiesen hat Medien, Internet und Recht.

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