LG Bonn: Reicht eine GmbH ihre Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger nicht fristgerecht ein, droht Ordnungsgeld

veröffentlicht am 4. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Beschluss vom 16.09.2009, Az. 30 T 366/09
§ 325 HGB, §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 4 HGB; § 155 Abs. 1 InsO

Im vorliegenden Verfahren hatte eine in Insolvenz befindliche GmbH, die jegliche Geschäftstätigkeit eingestellt hatte, Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2006 weder innerhalb der in diesem Fall am 31.12.2007 ablaufenden Jahresfrist noch innerhalb der in diesem Fall am 06.06.2008 ablaufenden sechswöchigen Nachfrist beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt der Justiz hatte schlussendlich ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR gegen die GmbH verfügt. Das LG Bonn hat der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde zwar auf Grund der besonderen insolvenzrechtlichen Situation zwar stattgegeben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise grundsätzlich keine Bedenken fände.

Die Beschwerdeführerin habe nämlich gegen ihre nach § 325 HGB bestehende Offenlegungspflicht objektiv verstoßen. Sie habe ihre Jahresabschlussunterlagen 2006 nicht fristgerecht eingereicht. Der Offenlegungspflicht habe nicht entgegengestanden, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Insolvenzgesellschaft sei nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 11 T 48/07; LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008, Az. 30 T 275/08). Das Ruhen des Geschäftsbetriebs stehe der Offenlegungspflicht ebenfalls nicht entgegen, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen § 71 GmbHG, § 325 HGB offenlegungspflichtig seien (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 11 T 48/07; LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 37 T 472/08).

Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin die Offenlegungssäumnis aber nicht verschuldet. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setze Verschulden voraus, weil sie das Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nachträglich sanktioniere (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 11 T 48/07; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08). Hier fehle es am Verschulden. Zwar müsse sich eine Kapitalgesellschaft als ordentlicher Kaufmann grundsätzlich auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht einstellen, indem sie die Mittel zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung rechtzeitig zurücklege (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 11 T 48/07; LG Bonn, Beschluss vom 02.12.2008, Az. 37 T 627/08). Jedoch sei dies im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anders zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Jahresabschlussunterlagen 2006 schuldlos nicht erstellt und offengelegt, weil sie die damit verbundenen Kosten schuldlos nicht aufbringen habe können, jedenfalls nicht die Gebühren der elektronischen oder sonstigen Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

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