LG Bonn: Werbung eines Sachverständigen mit bereits abgelaufener Bestellung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 11. November 2011

LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Aussage „Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“ auf dem Briefkopf eines Sachverständigen irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese nach dem 31.12.2009 noch verwendet werde. Zwar sei inhaltlich zutreffend auf die am 31.12.2009 erlosche Bestellung des Sachverständigen hingewiesen worden, trotzdem sei die Aussage geeignet, beim angesprochenen Verkehr irreführende Vorstellungen hervorzurufen. Auch mit dem Hinweis auf eine abgelaufene Bestellung werde der Fortbestand einer nicht mehr bestehenden Qualifikation suggeriert. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Bestellung erloschen sei.

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