LG Braunschweig: Geschmacksmusterschutz – Antrag auf einstweilige Verfügung noch dringlich, wenn er 3 Monate nach Messe gestellt wird?

veröffentlicht am 28. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 9 O 1618/08
Art. 19 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. 1a GGV

Das LG Braunschweig hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eines Schuhs stattgegeben, der ca. 3 1/2 Monate gestellt wurde, nachdem die Antragstellerin den Schuh auf einer Messe gesehen hatte. Das Gericht bejahte jedoch die Dringlichkeit des Antrags, weil es der Antragstellerin erst ca. 2 Wochen vor Antragstellung gelungen sei, den streitgegenständlichen Schuh genauer zu untersuchen. Auf der Messe habe nicht die Möglichkeit bestanden, die Verletzungsfrage zu prüfen und zu dokumentieren, dies sei erst mit Lieferung des Schuhs knapp 3 Monate später der Fall gewesen. Dringlichkeitsschädlich könne aber nur der Zeitraum sein, in dem es die Klägerin unterlassen habe, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Eine frühere Lieferung des Schuhs habe nicht erreicht werden können.

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