LG Braunschweig: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Ochsenbrot“ und „Oxbrot“

veröffentlicht am 3. Januar 2018

LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017, Az. 9 O 869/17
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG

Das LG Braunschweig hat entschieden, dass zwischen den Marken „Ochsenbrot“ und „Oxbrot“ trotz Warenidentität im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine Bedeutungsähnlichkeit sei „nicht hinreichend sicher“ daraus abzuleiten, dass „ox“ das englische Wort für Ochse ist. Denn diese Vokabel zähle nicht ohne weiteres zum Grundwortschatz der angesprochenen Verkehrskreise, wenn man davon ausgehe, dass Brot zu den Grundnahrungsmitteln gehöre und von Menschen aller Bildungsschichten gekauft werde. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die phonetische Ähnlichkeit zu „Ochs“ erschließen, in der Gegenüberstellung zu dem maßgeblichen Wort „Ochsen“ dränge sie sich hingegen nicht auf. Das gelte umso mehr, weil es im Deutschen eher unüblich sei, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen (z. B. „Weltcup“). Die Vorsilbe „Ox“ lasse anders als „Ochsen“ für den unbefangenen Kunden verschiedene Bedeutungsvarianten zu. Neben dem englischen Wort für Ochse könne sich die Namensgebung genauso gut an die englische Universitätsstadt Oxford anlehnen. Bei „Oxford“ und „Oxbrot“ bestünde zugleich eine Zeichenähnlichkeit hinsichtlich des Wortteils „brot“. Eine andere Deutungsmöglichkeit sei der von der Beklagten in Anspruch genommene Hinweis auf den Oxidationsprozess bei der Mehlreifung. Insoweit sei allerdings zu unterstellen, dass der durchschnittliche Kunde keine Vorstellung von den chemischen Prozessen bei der Brotherstellung habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Braunschweig – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Ochsenbrot“ und „Oxbrot“).


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