LG Braunschweig: Standbodenbeutel-Verpackung für das Getränk „Capri-Sonne“ genießt markenrechtlichen Schutz

veröffentlicht am 13. Januar 2014

LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013, Az. 22 O 1917/13
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG

Das LG Braunschweig hat entschieden, dass die Deutsche SiSi-Werke Betriebs GmbH für das von ihr in Standbodenbeuteln vertriebene Getränk „Capri-Sonne“ markenrechtlichen Schutz genießt. Das Unternehmen verfügt insoweit über eine dreidimensionale Marke. Im Übrigen habe das Unternehmen durch die jahrelange Abfüllung des Fruchtsaftgetränks in den streitgegenständlichen Standbodenbeutel eine Sonderstellung und somit eine hervorgehobene Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Ebenso entschied zuvor das LG Hamburg (hier). Zur Pressemitteilung des Landgerichts:

„Mit Urteil vom 20.12.2013 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig (Az.: 22 O 1917/13) der Unterlassungsklage wegen Verwendung von sogenannten Standbodenbeuteln zur Abfüllung von Fruchtsaftgetränken stattgegeben.

Das klägerische Unternehmen stellt seit den 60er-Jahren das Kinder-Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung „Capri-Sonne“ her und vertreibt es in sogenannten Standbodenbeuteln. Sie verfügt diesbezüglich über eine im Jahr 1996 eingetragene dreidimensionale Marke. Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Rinteln zählt zu den großen Fruchtsaftherstellern Europas. Die Beklagte lieferte u.a. an einen großen Lebensmitteldiscounter in den Niederlanden Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ins Ausland ist Gegenstand der Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende. Ferner verweist die Klägerin -unter Vorlage von Umfrageergebnissen- auf die Bekanntheit ihres Produkts.

Die Beklagte stellt die Bekanntheit des Produkts in Abrede. Die Umfragen seien nicht verwertbar, da der Fragenkatalog unvollständig sei. Da die Standbeutel von der Beklagten nur als Behälter für die Flüssigkeit verwendet würden, liege keine markenmäßige Benutzung vor. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Markenbezeichnungen versehe.

In der Urteilsbegründung führt die Kammer aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine Markenverletzung darstelle. Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Diese gehe aus den Umfrageergebnissen hervor. Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Fruchtsaftgetränke zu unterlassen. Ferner hat das Gericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpackungskartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.“

I