LG Braunschweig: Typenbezeichnung von Haushaltsgeräten muss in der Werbung angegeben werden

veröffentlicht am 1. August 2016

LG Braunschweig, Urteil vom 24.03.2016, Az. 21 O 2104/15
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das LG Braunschweig hat entschieden, dass in einem Werbeprospekt für Küchen die Typenbezeichnungen der dort abgebildeten Elektrohaushaltsgeräte angegeben sein müssen. Vorliegend seien zwar Angaben des Herstellers und der Energieeffizienzklassen vorhanden gewesen, jedoch nicht die konkrete Typbezeichnung der jeweiligen Geräte. Dabei handele es sich jedoch um wesentliche Informationen für den Verbraucher, um die Geräte zweifelsfrei identifizieren und vergleichen zu können, um letztlich das Gesamtangebot adäquat zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung (LG Braunschweig – Typenbezeichnung).


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