LG Braunschweig: Verlinkung auf rechtswidrig vorgehaltene Inhalte ist nicht rechtswidrig / Nach der BGH-Entscheidung „AnyDVD“

veröffentlicht am 17. Oktober 2011

LG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2011, Az. 9 O 1956/11 (278)
§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Nach der viel beachteten „AnyDVD“-Entscheidung des BGH (hier), die der Heise-Verlag in einem Marathon von Verfahren erstritt (welcher wohl keine gerichtliche Instanz in Deutschland ausließ), hat sich nunmehr das LG Braunschweig der Frage angenommen, ob das Setzen eines oder mehrerer Links auf Quellen, in denen sich rechtswidrig gewonnenes Informationsmaterial befindet, rechtens ist. Dies wurde im Ergebnis bejaht. Geklagt hatte das Mitglied einer Burschenschaft gegen ein Onlinemagazin, welches E-Mails eines Burschenschaftlers auf einem linksgerichteten Informationsportal zitiert und verlinkt hatte. Nachdem mehrere Zeitungen, wie beispielsweise die Frankfurter Rundschau, die Süddeutsche oder der Spiegel über die aktuellen Ereignisse im Hinblick auf den jährlich stattfindenden Burschenschaftstag berichtet hatten, ging die Kammer von einem „gesteigerten Medieninteresse“ zu der seitens einiger Burschenschaftler gestellten Forderung aus, den Zugang zu den einzelnen Vereinen der Deutschen Burschenschaft zu verschärfen, insbesondere von der Abstammung abhängig zu machen. Auch der Inhalt der verlinkten E-Mails habe insoweit der „Stimmungsmache“ innerhalb des Verbandes gedient, die sich irgendwann auch öffentlich auswirken habe sollen. Auch bestehe ein Informations- und Berichterstattungsinteresse gerade an den wörtlichen Zitaten des Klägers, aus denen sich Einblicke in die interne Struktur der Burschenschaft und den Umgang mit den gegenwärtigen Ereignissen ergäben. Insoweit bestehe auch für die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Hyperlink zu setzen, der auf weiterführende Informationen verweise. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Braunschweig

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen
… GmbH

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2011 durch …,  für Recht erkannt:

I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Unterlassung der Veröffentlichung eines Hyperlinks im Rahmen eines Onlineartikels über den E-Mails des Klägers auf einer Internetdomain aufgerufen werden können.

Der Kläger ist Mitglied des Vereines Burschenschaft … Er hat über seine Internetadresse … .de nachfolgende E-Mail Korrespondenz mit drei verschiedenen Mitgliedern anderer Vereine geführt, welche ebenfalls dem Verband Deutsche Burschenschaft (OB) angehören.
[…]

Die Beklagte, ein Nachrichtenmagazin, hat auf ihrer lnternethomepage unter http://www. … am 15.7.2011 einen Artikel mit der Überschrift „Interne Papiere enthüllen Rechtsextremismus bei Burschenschaften“ veröffentlicht. Im Rahmen des Satzes „Mehr als 3000 Seiten aus Sitzungspro-tokollen, internen Berichten und Strategiepapieren konnte … ein Teil der Unterlagen steht auch frei verfügbar im Internet, veröffentlicht auf dem linken Web-Portal lndymedia“ wurde ein Hyperlink gesetzt, der auf die Website http:// … indymedia.org führt. Auf dieser Internetseite befindet sich zunächst eine Vielzahl der in dem Artikel erwähnten internen Dokumente, die als PDF-Dateien zum Abruf bereit gestellt sind. Anschließend werden die E-Mails des Klägers vollständig angezeigt.

Der Beitrag der Beklagten erfolgte im Rahmen einer vermehrten Berichterstattung über den Burschentag im Juni 2011 in Eisenach, bei dem es ausweislich der Presse zu Auseinandersetzungen kam (s. dazu Frankfurter Rundschau online, Bericht vom 12.07.2011 „Der Burschenputsch“; Spiegel Online, Bericht vom 15.06.2011 „Burschenschafter streiten über Ariernachweis“ sowie Berichte vom 16.06.2011, 17.06.2011 und 18.06.2011; Süddeutsche Online, Bericht vom 17.06.2011 „Burschenschaften streiten über Ariernachweis“). Zum Teil finden auch die E-Mails des Klägers Erwähnung (Frankfurter Rundschau Online, Bericht vom 12.07.2011 „Der Burschenputsch“; sowie der Artikel der TAZ „Der Putschplan steht“ 13.07.2011 der Gegenstand des Verfahrens 9 O 1718/11 bildete).

Der Kläger selbst hat seine E-Mails nicht an das Internetforum indymedia.org gesandt und auch keine Einwilligung zu ihrer Veröffentlichung gegeben. Es ist bislang nicht geklärt, auf welchem Wege die E-Mails an Dritte zur Kenntnis gelangt sein könnten. Bei der Polizei ist insoweit ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Die Beklagte wurde am 18.08.2011 zur Unterlassung aufgefordert. Mit Schreiben vom 22.08.2011 erklärte sie, dass sie die Veröffentlichung des Hyperlinks nicht unterlassen werde.

Der Kläger behauptet, dass die E-Mails auf illegalem Wege in den Besitz der Plattformbetreiber indymedia.org gelangt seien. Die E-Mail an Herrn … sei ursprünglich an dessen private E-Mailadresse … .de versandt worden. Auf der verlinkten Seite sei jedoch eine andere Adresse aufgeführt (… .de).

Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass die E-Mail „abgefischt“ worden sei. Weiterhin ergebe sich aus den zu der Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen, dass die E-Mails nicht durch die Empfänger an das Internetforum Indymedia weitergeleitet worden seien. Er vertritt die Auffassung, dass die E-Mails seiner Privatsphäre zu zuordnen seien, da es sich um einen Gedankenaustausch zwischen Vereinsfreunden über verbandsinterne Strategien handele. Indem die Beklagte einen Hyperlink gesetzt habe, sei sie für das verlinkte Werk und auch die darin enthaltenen Persönlichkeitsverletzungen verantwortlich. Die Beklagte könnte zudem einen Link zu einer anderen Seite des Internetforums setzen, auf der zwar die internen Dokumente aber gerade nicht die E-Mails des Klägers gezeigt werden.

Der Kläger beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Zwangsgeldes, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit am Geschäftsführer zu vollstreckender Zwangshaft in gerichtlich festzusetzender Höhe, zu untersagen, wie derzeit unter …. durch einen Hyperlink unter dem Satz „Mehr als 3000 Seiten aus Sitzungsprotokollen, internen Berichten und Strategiepapieren konnte …ONLINE sichten – ein Teil der Unterlagen steht auch frei verfügbar im Internet, veröffentlicht auf dem linken ‚Web-Portal Indymedia.“ auf die Webseite http://… indymedia.org zu verlinken, solange dort diese Emails des Antragstellers publiziert sind:
….

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht verletzt. Der Beitrag, einschließlich des enthaltenen Links sei rechtmäßig. Der Inhalt dieser E-Mails betreffe nicht die private oder persönliche Lebensführung, sondern ausschließlich die Sozialsphäre des Klägers. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08 (Any-DVD) konnte der Hyperlink gesetzt werden, selbst wenn die E-Mails auf der Web-Portal Indymedia in rechtswidriger Weise veröffentlicht worden seien. Die Beklagte habe sich den Inhalt nicht „automatisch“ zu Eigen gemacht. Weiter bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse an dem Setzen des Hyperlinks.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 14.09.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1.
Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus dem Umstand, dass der streitbefangene Bericht deutschlandweit über das Internet abrufbar ist und der Kläger in dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Braunschweig wohnhaft ist.

2.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auch nicht aufgrund einer Teilnehmerhaftung. Zwar wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt jedoch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Gegenstand des Antrags bildet die Veröffentlichung eines Hyperlinks der auf die Internetplattform indymedia.org verweist, auf dem die E-Mail-Korrespondenz des Klägers, einschließlich seines Namens und der vollständigen Absender- und Adressangabe, wiedergegeben ist.

a)
Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragsstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Euro-päischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (so BGH, Urteil vom 20.04.2010, Az. VI ZR 245/08 m.w.N.). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2010,2728). In seinem Urteil vom 14.10.2010 (I ZR 191/08 – Any-DVD, GRUR 2011, 513, 515) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass das Setzen von Hyperlinks grundsätzlich zu dem durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GG geschützten Bereich der freien Bericht-erstattung gehört. Die Verlinkung dient dazu, dem Leser weitere Informationen und Belege zu verschaffen. So ergibt sich aus dem in dem streitgegenständlichen Artikel gesetzten Hyperlink ein Beleg dafür, dass die erwähnten Dokumente überhaupt existieren. Darüber hinaus wird der Inhalt der Papiere als zusätzliche Informationsquelle zugänglich gemacht. Aus diesem Grunde werden Hyperlinks von dem Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit sowie der Meinungsfreiheit erfasst und gerade nicht auf ihre technische Funktion reduziert (so BGH, GRUR 2011, 513, 516 – Any-DVD unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rz. 58 f.).

aa)
Grundsätzlich gilt, dass die unbefugte Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert, denn der Einzelne hat grundsätzlich ein Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (BVerfG NJW 2006, 3406, 3408 m.w.N.). Dies umfasst grundsätzlich auch das Recht des Klägers, den Inhalt seiner E-Mails, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, vor dieser geheim zu halten. Dies betrifft insbesondere die teilweise wörtliche Wiedergabe von E-Mails(dazu KG Berlin, Urteil vom 18.04.2011,Az. 10 U 149/10, Rz. 7, zitiert nach juris). Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ergibt sich auch durch das Setzen des Hyperlinks. Auch wenn die E-Mails nicht unmittelbar in dem Artikel selbst veröffentlicht oder ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich eine Verbreitung und Veröffentlichung durch die Verlinkung.

bb)
Die Veröffentlichung der E-Mails ist aber nicht widerrechtlich erfolgt, denn bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Grundsätzlich ist es im Rahmen der Interessenabwägung von Belang, ob die E-Mails auf rechtmäßige Weise erlangt wurden. Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen, bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines gesteigerten Informationsinteresses (dazu LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2008, Az. 324 0 38/08). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die illegale Beschaffung des Materials liegt insoweit bei dem Kläger. Der Vortrag des Klägers zu der illegalen Beschaffung der E-Mails und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen reichen nach Überzeugung der Kammer zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der bloße Umstand, dass die Empfänger der E-Mails eidesstattlich versichert haben, die E-Mails nicht weitergeleitet zu haben und kein Dritter Zugriff habe auf den Computer, lässt in Anbetracht der vielfältigen technisch bedingten Möglichkeiten der Weiterleitung einer E-Mail nicht den zwingenden Schluss zu, dass die E-Mails auf illegale Weise auf die verlinkte Website gelangt sind.

Im Übrigen bedarf es in der vorliegenden Konstellation eines anderen Bewertungsmaßstabes, da auf den Inhalt der Seite des Web-Portals Indymedia lediglich durch einen Hyperlink Bezug genommen wird. In seiner Entscheidung vom 14.10.2010 (a.a.O. S. 516 m.w.N.) hat der BGH ausgeführt, dass „auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein übe/wiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu Eigen macht [. . .]. Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat [. . .], also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den berichtet wird. “
Daraus folgt, dass ein Hyperlink immer dann unproblematisch erfolgen kann, wenn auch der Inhalt auf den verwiesen wird, zulässig ist.

Außerdem kann die Frage der angeblich illegalen Beschaffung der E-Mails dahinstehen. Denn trotz rechtswidrigen Inhalts vermag das Setzen des Hyperlinks zulässig sein. Dies setzt voraus, dass ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verfasser sich den verlinkten Inhalt nicht zu Eigen macht. Allein aus dem Umstand, dass die E-Mails gegebenenfalls auf illegalem Wege erlangt wurden und ihre Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet, lässt sich danach nicht folgern, dass der gesetzte Hyperlink zu einer Vertiefung des Ersteingriffs führt.

Die Beklagte hat sich den Inhalt der verlinkten Seite nicht zu Eigen gemacht. In dem Artikel der Beklagten werden die streitgegenständlichen E-Mails des Klägers überhaupt nicht erwähnt. Der Kläger wird in dem Artikel auch in keinem anderen Zusammenhang erwähnt, sondern die Diskussion und Problematik innerhalb der Deutschen Burschenschaften wird allgemein erörtert ohne einzelne Namensnennung.

Im Rahmen der auf dieser Grundlage durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Position überwiegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. das hiermit korrespondierende Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über die E-Mails des Klägers, die interne Vorgängen innerhalb der Burschenschaft behandeln, zeigt sich insbesondere an‘ der gehäuften Berichterstattung und den politischen Stellungnahmen zu dem Burschenschaftstag (insoweit KI. Anfrage innerhalb des Deutschen Bundestages, Drucks. 17/6562, Anlage 8; Spiegel Online, Bericht vom 14.07.2011 „Verbindungsszene stellt sich gegen rechte Burschen“). Neben der Klägerin berichteten auch andere Zeitungen, wie beispielsweise Frankfurter Rundschau, die Süddeutsche oder der Spiegel über die aktuellen Ereignisse im Hinblick auf den jährlich stattfindenden Burschenschaftstag. Hintergrund dieses gesteigerten Medieninteresses bildete die Forderung einer Verbindung, den Zugang zu den einzelnen Vereinen der Deutschen Burschenschaft zu verschärfen, insbesondere von der Abstammung abhängig zu machen. Der Einwand des Klägers, dass diese Vorkommnisse nicht im Zusammenhang mit seinen E-Mails stehen, trägt nicht. Die E-Mails dienen der „Stimmungsmache“ innerhalb des Verbandes, die sich irgendwann auch öffentlich auswirken sollte. Auch besteht ein Informations- und Berichterstattungsinteresse gerade an den wörtlichen Zitaten des Klägers aus denen sich Einblicke in die interne Struktur der Burschenschaft und den Umgang mit den gegenwärtigen Ereignissen ergeben. Insoweit besteht auch für die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Hyperlink zu setzen, der auf weiterführende Informationen verweist.

Im Rahmen der Bewertung, ob an der Veröffentlichung oder Verbreitung ein überwiegendes Interesse besteht, ist weiter das Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei kann hervorgehoben werden, dass die Beklagte die jeweiligen E-Mails nicht unmittelbar in ihrem Artikel veröffentlicht hat, sondern über einen Hyperlink auf weitere Belege und ergänzende Angaben verwiesen hat, die auf den Inhalt einer ihr unabhängigen Internetdomain verweist. Es handelt sich somit um eine untergeordnete Wiedergabe. In dem Artikel ist der Kläger weder mittelbar noch unmittelbar benannt oder kenntlich gemacht. Grundsätzlich gilt zudem, dass wahre Tatsachenbehauptungen hingenommen werden müssen, es sei denn, der dadurch drohende Schaden steht außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Tatsachen. Der Hyperlink selbst verweist auf eine große Anzahl von Dokumenten. Es liegt gerade kein gezielter Verweis auf die E-Mails des Klägers vor. Im Hinblick auf die Anordnung auf der Plattform indymedia.org zeigt sich, dass erst bei einem gezielten Suchen, die E-Mails zu finden sind. Sie bilden damit nur einen geringen Teil des Informationsangebots. Im Rahmen der Abwägung kommt diesem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers danach kein derart großes Gewicht zu, dass es das besondere Informationsinteresse überwiegen würde. Der Kläger muss bei der gebotenen Interessenabwägung darüber hinaus gegen sich gelten lassen, dass die veröffentlichten E-Mails bzw. die sich daraus ergebenden Zitate ausschließlich Fragen der Verbandstätigkeit und gerade keine privaten Informationen betreffen. Die E-Mails hat der Kläger gerade nicht in seiner Eigenschaft als Privatmann, sondern als Mitglied seines Vereins verfasst, um an der Meinungsbildung innerhalb des Verbandes teilzunehmen. Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten sind daher eher der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen. Sein familiärer und häuslicher Bereich ist gerade nicht betroffen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, dass es sich bei ihm nicht um einen Träger von Aufgaben innerhalb des Verbandes handelt. Ein öffentliches Interesse kann auch an den Bestrebungen der Mitglieder bestehen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

III.
Bei dem Streitwert war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegen ein größeres überregionales Nachrichtenmagazin handelt.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat der Kollege RA Thorsten Feldmann (hier).

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