LG Braunschweig: Zur Preisangabe und Befristung eines Gutscheins für ein „Paket“ an Leistungen

veröffentlicht am 10. Januar 2013

LG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012, Az. 22 O 211/12
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Braunschweig hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Gutscheinwerbung einer Fahrschule für ein so genanntes „Führerscheinpaket“ wettbewerbswidrig ist, wenn lediglich ein Pauschalpreis angegeben wird, ohne die Einzelpreise für die darin enthaltenen Leistungen zu nennen. Es müsse für den Fahrschüler ohne weitere Rechenschritte erkennbar sein, was eine Ausbildungsstunde koste. Auch sei die angegebene Befristung des Gutscheins auf eine Gültigkeit von 24 Monaten unzulässig, weil dadurch die gesetzliche Verjährung verkürzt werden könne.

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