LG Bremen: Was zu tun ist, um einem Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung zu entgehen

veröffentlicht am 9. Juli 2012

LG Bremen, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 7 O 1139/11
§ 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

Das LG Bremen hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld verwirkt wird, wenn nach einem Wettbewerbsverstoß bei Amazon eine einstweilige Verfügung ergeht und die Antragsgegnerin Amazon darauf hin um Löschung bittet, die (ausbleibende) Löschung aber nicht mehr nachgehend kontrolliert (zum Volltext der Entscheidung s. unten). Die Kammer erkannte insoweit auf ein „Organisationsverschulden“ des Geschäftsführers der Antragsgegnerin.Dies folgt bereits aus der eigenen Schilderung der Schuldner … . Danach hat der Schuldner zu 2. zwar durch die Rücksprache mit seinem Vertragspartner Amazon eine Beseitigung der bereits ins Werk gesetzten Störung veranlasst. Auch wenn man unterstellt, dass der Vortrag der Schuldner zutrifft, dass er alle Produktanzeigen, auch die hier streitgegenständlichen, als zu löschen bezeichnet und Amazon darauf hingewiesen habe, welche Wichtigkeit sein Anliegen habe, so haben die Schuldner nicht dargelegt, dass sie die Umsetzung dieser Anweisungen durch Amazon auch gewissenhaft kontrolliert hätten. Hierzu waren die Schuldner zumindest im vorliegenden Fall aber verpflichtet.

Bedient sich der Schuldner bei Ausführung der Handlung, die durch den Titel untersagt wird, eines Dritten, ist er gehalten, dann, wenn er die Beseitigung einer bereits ins Werk gesetzten Störung durch seinen Vertragspartner veranlasst, anschließend zu kontrollieren, ob sein Vertragspartner die Weisungen auch umgesetzt hat. Von den Schuldnern muss erwartet werden, dass sie mit geeigneten Mitteln – u. U. auch durch Androhung von Sanktionen im Vertragsverhältnis zu „Vertriebspartnern“ – eine Garantie dafür schaffen, dass die Zuwiderhandlung (künftig) unterbleibt. Dies drängte sich hier umso mehr auf, als die Schuldner darlegen, dass sie telefonisch die Löschung von 97 Einzelanzeigen veranlasst haben wollen, deren Identifikation Jeweils durch eine Zahlenkombination, welche die ASIN-Nummer bei Amazon bildet, erfolgt sei. Dass es bei einer derartigen Weisung zu diversen Übermittlungsfehlern kommen kann, ist offenkundig. Die Schuldner hätten es deshalb keinesfalls bei der schlichten mündlichen Übermittlung der ASIN-Nummern belassen dürfen, ohne anschließend auch zu kontrollieren, ob die in derart fehlerträchtiger Weise übermittelte Weisung auch korrekt und vollständig ausgeführt worden ist. Auch nach Hinweis durch die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 15. September 2011 auf das sich aufdrängende Organisationsverschulden haben die Schuldner eine solche Kontrolle, die ihnen ohne Weiteres möglich gewesen ist, nicht dargelegt.“


Landgericht Bremen

Beschluss

In Sachen

gegen

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen durch … beschlossen:

Den Schuldnern wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner.

Gründe

I.
Die Gläubigerin begehrt Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldner.

Mit Beschluss vom 06.07.2011 – Geschäfts-Nr. 7-0-1139/11 – (BI. 162 ff. dA) untersagte das Landgericht Bremen den Schuldnern im Weg der einstweiligen Verfügung, u.a. die im Anhang zur einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Lichtbilder „Angelo violett“ (Ziffer 7 der Auflistung im Titel und im Anhang) und „Wave blau“ (Ziffer 93 der AUflistung im Titel und im Anhang), die jeweils Produkte der Gläubigerin zeigen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie dies insbesondere in dem internetshop „…“ unter www.amazon.de erfolgt ist.

Die einstweilige Verfügung wurde den Schuldnern am 15.07.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.07.2011 (BI. 216 dA) gaben die Schuldner gegenüber der Gläubigerin die Abschlusserklärung ab.

Am 09.08.2011 fand sich auf der Internetplattform www.amazon.de die Veröffentlichung einer Produktanzeige. in der das Produkt der Gläubigerin „miniVIBES Angelo violett [ … l“ (BI. 210 d.a.) mit dem Lichtbild „Angelo violett“ (Ziffer 7. der einstweiligen Verfügung und deren Anlage) beworben wird. Zudem fand sich wiederum unter www.amazon.de eine Produktanzeige für das Produkt der Gläubigerin „WAVE Silikon Dildo – Fun Factory“ (BI. 211 dA), die mit dem Lichtbild „Wave blau“ (Ziffer 93. der einstweiligen Verfügung und deren Anlage) versehen worden ist. Die Anzeigen wurden durch den Internetshop „…“ geschaltet, der von der Schuldnerin zu 1. betrieben wird. Der Schuldner zu 2. ist Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1.

Die Schuldner behaupten, der Schuldner zu 2. habe sich bereits am 18.07.2011 telefonisch an das Unternehmen amazon gewandt und habe die Entfernung der Produktbilder veranlasst, deren öffentliche Zugänglichmachung ihm mit der einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Anhand der ASIN-Nummern habe er die zu löschenden Produktseiten benannt; zudem habe er darauf hingewiesen, dass er kraft einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Zugänglichmachung der Bilder verpflichtet sei. Hierbei habe er auch die Löschung der nun beanstandeten Veröffentlichung veranlasst. Dass diese Löschung offenbar unterblieben sei, müsse auf ein Versehen im Hause Amazon zurückzuführen sein und könne ihnen, den Schuldnern, nicht zugerechnet werden.

II.
Der Antrag auf Auferlegung eines Ordnungsgeldes ist zulässig und begründet.

1.
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bremen vom 06.07.2011 stellt einen vollstreckbaren Titel dar, der den Schuldnern auch zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgte auch binnen der Vollziehungsfrist der §§ 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO

2.
Die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO sind ebenfalls gegeben.

a)
Mit der einstweiligen Verfügung vom 06.07.2011 wurde den Schuldnern das Unterlassen eines bestimmten Handeins auferlegt, so dass auf die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel § 890 ZPO Anwendung findet. Die Qualität eines Unterlassungstitels wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Befolgung der Unterlassungspflicht verlangt, eine bereits zuvor ins Werk gesetzte, fortdauernde Störung durch aktives Tun wieder zu beseitigen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auf!. 2010, § 890 Rn 3a; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 8. Auf!. 2011, § 890 Rn. 2)

b)
Die Schuldner haben der einstweiligen Verfügung schuldhaft zuwider gehandelt. Mit Blick auf eine bereits ins Werk gesetzte, fortdauernde Störung verlangt die Unterlassungsverpflichtung ein aktives Tätigwerden von dem Schuldner, so dass der Titel durch ein Untätigbleiben verletzt werden kann. Jedenfalls ein solches Untätigbleiben ist den Schuldnern anzulasten, da sie objektiv die über das Unternehmen Amazon ins Werk gesetzte Urheberrechtsverletzungen, deren Vornahme ihnen durch den Titel untersagt worden war, nicht beendet haben. Unstreitig lag auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine von der Schuldnerin zu 1. veranlasste Veröffentlichung von zwei der von der Verbotsverfügung erfassten Lichtbilder auf der Internetseite www.amazon.de .. vor, die auch in ihrer konkreten Ausgestaltung derjenigen Veröffentlichung entspricht, die den Schuldnern durch die einstweilige Verfügung untersagt worden ist. Das darin jedenfalls liegende – möglicherweise nur fortgesetzte – öffentliche Zugänglichmachen der Lichtbilder stellt eine objektive Zuwiderhandlung gegen den Titel dar. Unerheblich ist, dass die öffentliche Zugänglichmachung unmittelbar durch das Unternehmen Amazon erfolgte. Eine eigene Zuwiderhandlung des Schuldners kann bei einem Verstoß eines Dritten dann vorliegen, wenn sein Verhalten für den Verstoß des Dritten ursächlich ist (Lackmann, a.a.O., § 890 Rn. 4). So liegt es hier. Unstreitig hat die Schuldnerin zu 1., die unter dem Pseudonym „…1“ bei Amazon als Verkäuferin auftritt, die in Rede stehenden Produktanzeigen veranlasst. Auch die Schuldner tragen nicht vor, dass es an einer objektiven Zuwiderhandlung gegen den Titel fehle.

b)
Die Zuwiderhandlung erfolgte auch schuldhaft: das Verschulden des Schuldners zu 2. ist der Schuldnerin zu 1. hierbei zuzurechnen. Da Ordnungsmittel nicht nur Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners darstellen, sondern auch repressive Elemente enthalten, setzt die Verhängung eines Ordnungsgeldes allerdings neben der objektiven Zuwiderhandlung des Schuldners gegen den Titel immer auch ein Verschulden voraus. Fahrlässigkeit reicht aus (Zöller-Stöber, aaO § 890 Rn. 5 m.w.N.; Lackmann, a.a.O. § 890 Rn. 5). Dabei muss ein persönliches Verschulden des Schuldners vorliegen; bei einer juristischen Person muss ein Verschulden der für sie handelnden Personen gegeben sein. Ein solches Verschulden kann insbesondere dann, wenn der Schuldner sich eigener Mitarbeiter oder Dritten als Vertragspartner bedient, auch in einem Organisationsverschulden des Schuldners liegen (OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2005, Az. 6 W 7/05 – Juris [Tz. 10 ff.]; Zöller-Stöber, a.a.O; § 890 Rn. 5). So liegt es hier. Den Schuldnern ist ein Organisationsverschulden des Schuldners zu 2 vorzuhalten. Dies folgt bereits aus der eigenen Schilderung der Schuldner, die zunächst als wahr unterstellt werden kann. Danach hat der Schuldner zu 2. zwar durch die Rücksprache mit seinem Vertragspartner Amazon eine Beseitigung der bereits ins Werk gesetzten Störung veranlasst. Auch wenn man unterstellt, dass der Vortrag der Schuldner zutrifft, dass er alle Produktanzeigen, auch die hier streitgegenständlichen, als zu löschen bezeichnet und Amazon darauf hingewiesen habe, welche Wichtigkeit sein Anliegen habe, so haben die Schuldner nicht dargelegt, dass sie die Umsetzung dieser Anweisungen durch Amazon auch gewissenhaft kontrolliert hätten. Hierzu waren die Schuldner zumindest im vorliegenden Fall aber verpflichtet. Bedient sich der Schuldner bei Ausführung der Handlung, die durch den Titel untersagt wird, eines Dritten, ist er gehalten, dann, wenn er die Beseitigung einer bereits ins Werk gesetzten Störung durch seinen Vertragspartner veranlasst, anschließend zu kontrollieren, ob sein Vertragspartner die Weisungen auch umgesetzt hat. Von den Schuldnern muss erwartet werden, dass sie mit geeigneten Mitteln – u. U. auch durch Androhung von Sanktionen im Vertragsverhältnis zu „Vertriebspartnern“ – eine Garantie dafür schaffen, dass die Zuwiderhandlung (künftig) unterbleibt (OLG
Schleswig, Besohl. vom 18.02.2005, Az. 6 W 7/05 – Juris [Tz. 12 f. m.w.N.]). Dies drängte sich hier umso mehr auf, als die Schuldner darlegen, dass sie telefonisch die Löschung von 97 Einzelanzeigen veranlasst haben wollen, deren Identifikation Jeweils durch eine Zahlenkombination, welche die ASIN-Nummer bei Amazon bildet, erfolgt sei. Dass es bei einer derartigen Weisung zu diversen Übermittlungsfehlern kommen kann, ist offenkundig. Die Schuldner hätten es deshalb keinesfalls bei der schlichten mündlichen Übermittlung der ASIN-Nummern belassen dürfen, ohne anschließend auch zu kontrollieren, ob die in derart fehlerträchtige Weise übermittelte Weisung auch korrekt und vollständig ausgeführt worden ist. Auch nach Hinweis durch die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 15.09.2011 auf das sich aufdrängende Organisationsverschulden haben die Schuldner eine solche Kontrolle, die ihnen ohne Weiteres möglich gewesen ist, nicht dargelegt.

Ein weitergehendes Verschulden hat die Gläubigerin nicht dargelegt. Unstreitig wurde die ursprünglich bereits vorgenommene Veröffentlichung der zahlreichen weiteren Produktlichtbilder, welche den Schuldnern untersagt worden waren, nicht fortgesetzt Auch für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist es aber unerheblich, ob die Schuldner bereits irrtümlich eine unvollständige Weisung übermittelten oder ob sie es lediglich versäumten, die korrekte Umsetzung der umfangreichen Weisung zu kontrollieren.

c)
Auch eine Androhung von Ordnungsmitteln, die vor Zuwiderhandlung erfolgt ist, liegt vor. Bereits mit Erlass der einstweiligen Verfügung ist den Schuldnern für den Fall der Zuwiderhandlung die Auferlegung eines Ordnungsgeldes angedroht worden.

3.
Der Höhe nach erachtet die Kammer ein gering bemessenes Ordnungsgeld für angemessen. Die Schuldner haben sich der einstweiligen Verfügung, die sie der Sache nach für unzutreffend halten, aber nicht angegriffen haben, gebeugt und den ganz überwiegenden Anteil der ihnen untersagten Handlungen unterlassen und auch die Beseitigung zuvor bereits veranlasster Störungen veranlasst. Angesichts dessen ist das Vorbringen der Schuldner plausibel, dass es sich um ein schlichtes Versehen gehandelt habe, welches dazu führte, dass 2 von 97 Anzeigen nicht gelöscht worden sind. Ein solches Verschulden zeugt weder von dem Willen, das Verbot auch nur teilweise ignorieren zu wollen, noch wiegt es sonderlich schwer, sondern bewegt sich Im Bereich bloßer Nachlässigkeit. Soweit die Gläubiger anführen, dass die Schuldner in gleicher Weise andere Produktbilder der Gläubigerin, die von dem Titel nicht erfasst werden. öffentlich zugänglich machen, ist dies vorliegend unerheblich. Dass diese anderweitigen Veröffentlichungen rechtswidrig seien, ist nicht hinreichend dargetan Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, so vermag sich die Schuldner!n durchaus darauf zu berufen, dass diese Frage erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären ist. solange sie gleichwohl bis dahin ergehende vollstreckbare Titel beachtet. Dass aber eine solche hartnäckige Verletzung titulierter Unterlassungsansprüche vorläge, hat die Gläubigerin nicht dargelegt.

Angesichts dessen hat es bei dem hier verhängten geringen Ordnungsgeld sein Bewenden.

I