LG Coburg: Die Fundstellenangabe eines Testurteils muss lesbar sein

veröffentlicht am 14. November 2018

LG Coburg, Urteil vom 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18
§ 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 4 Abs. 4 HWG

Das LG Coburg hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle für ein Testurteil, welches in einer Produktwerbung verwendet wird, leicht auffindbar sein muss. Dazu gehöre auch, dass die Lesbarkeit der Fundstellenangabe gegeben sein müsse, was bei einem unter 6-Didot-Punkt liegenden Schriftgrad nicht der Fall sei. Dies beeinträchtige die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen, wodurch er keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Coburg – Werbung mit Testurteil).


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