LG Coburg: Zur Schadensersatzpflicht des Internetverkäufers bei Unmöglichkeit der Leistung

veröffentlicht am 4. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Coburg, Urteil vom 17.09.2012, Az. 14 O 298/12
§ 275 BGB, § 325 BGB

Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Verkäufer auf einer Internetplattform, der die verkaufte Ware nicht liefern kann, weil jemand aus seiner Sphäre diese anderweitig veräußert hat, dem Käufer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zahlen muss. Nach den Ausführungen des Gerichts habe der Verkäufer aus einem bestehenden Vorrat zu liefern und Vorkehrungen treffen, dass keine vertragswidrigen Veräußerungen stattfnden können. Vorliegend handelte es sich um 10.000,00 EUR Schadensersatz für 20.000 Hosen, die der Erwerber mit entsprechendem Gewinn weiterverkaufen hätte können.

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