LG Darmstadt: „Letzte Mahnung“ mit Androhung von Schufa-Eintrag ist wettbewerbswidrig, wenn das angebliche Vertragsverhältnis bestritten wurde

veröffentlicht am 22. Januar 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14
§ 28a Nr. 4d BDSG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das LG Darmstadt hat entschieden, dass das Inkassounternehmen Tropmi Payment GmbH in Schreiben, welche als „letzte Mahnung“ betitelt werden, nicht mit einer Schufa-Meldung drohen darf. Konkret lautete die angegriffene Formulierung: „..im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage beigefügt, eine letzte Mahnung an Verbraucher zu senden und mitzuteilen dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können, wenn diese die Forderung gegenüber der Tropmi Payment GmbH zuvor bestritten haben.“ Vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13 (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Darmstadt

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch … im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO mit Schriftsatzrecht bis 30.09.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.05.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger u.a. die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen. Die Beklagte beschäftigt sich u.a. mit dem Einzug von Forderungen.

Die Beklagte verschickt an Verbraucher letzte Mahnschreiben, in denen Forderungen für vermeintliche Serviceaufträge geltend gemacht werden. Des Inhalts wegen wird auf die Anlage K1 (BI.9d.A.) verwiesen.

Ein solches Schreiben ging auch am 17.10.2013 an …, welche zuvor auf Mahnungen mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei und die Forderung bestritt.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 16.04.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wie folgt auf:

„..im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage beigefügt, eine letzte Mahnung an Verbraucher zu senden und mitzuteilen dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können, wenn diese die Forderung gegenüber der Tropmi Payment GmbH zuvor bestritten haben.“

Die Beklagte ließ mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29.04.2014 das Anliegen der Klägerin zurück weisen. Sie ließ insbesondere dazu auffordern, die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Im Verfahren gab die Beklagte folgende Erklärung ab:

1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, es ab sofort zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher eine „letzte Mahnung“ wie in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 7. Mai 2014 beigefügt zu senden, in der es heißt:

„Weil Sie auch keine rechtliche erhebliche Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig. Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kredifsicherung (SCHUFA) gemeldet werden können“,

wenn die angeschriebenen Verbraucher die Forderung zuvor gegenüber der Beklagten bestritten haben.

2. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger weiter, an ihn für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus vorstehender Ziffer 1 eine in sein billiges Ermessen gestellte und im Streitfall vom sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit wegen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der Klägerin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger verfolgt danach lediglich noch Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 07.05.2014 (BI.3ff.d.A.), 02.06.2014 (BI.22 ff.d.A.), 23.07.2014 (BI.23 ff.d.A.) und 29.07.2014 (BI.24 d.A.) nebst den jeweils dazu gehörenden Anlagen.

Mit Beschluss vom 09.09.2014 (BI.247d.A.) wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem zuletzt gegebenen Umfang zulässig und begründet.

Der Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatzgründet sich auf § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Danach kann bei einer berechtigten Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Hierbei kann ein Verband auch eine Pauschale verlangen (Bornkamm in: Bornkamm/Köhler, UWG, 32.Aufl. 2014, zitiert nach beck-online).

Die erfolgte Abmahnung der „Letzten Mahnung“ war berechtigt. Bei einer bereits bestrittenen Forderung ist die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig (OLG Celle, 13 U 64/13, Urteil vom 19.12.2013; zitiert nachjuris). Dies ist vor dem Wortlaut des § 28a Nr. 4d BDSG überzeugend, der eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien u.a. „nur für zulässig“ erachtet, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Hierbei ist es Sache der Beklagten ein bereits erfolgtes Bestreiten zu berücksichtigen. Durch das Versenden einer „Letzten Mahnung“ wird ein solches Bestreiten jedoch komplett ignoriert. Dem Adressaten der „Letzten Mahnung“ wird kommuniziert, dass seine bereits erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich seien, weswegen der Anspruch einredefrei und fällig sei. Die Beklagte kann sich auch nicht durch die Differenzierung zwischen „einredefrei“ und „unbestritten“ in der „Letzten Mahnung“ entlasten. Die Beklagte hat bei ihrer Wortwahl auf den Empfängerhorizont abzustellen. Nachdem sich die „Letzte Mahnung“ gerade nicht an Juristen richtet, muss sie bei Verwendung anerkannter rechtlicher Termini darauf achten, dass diese nicht missverständlich sind, was hier aber erkennbar nicht der Fall ist. Für einen juristischen Laien erschließt sich der Unterschied beider Termini nicht aus sich heraus.

Bei dem Hinweis auf die SCHUFA handelt es sich nicht lediglich um einen solchen auf eine bestehende Möglichkeit. Anders als in der Entscheidung des Hanseatischen OLG (5 U 174/11, Urteil vom 30.01.2013; zitiert nach juris), kann der Formulierung nicht entnommen werden, dass ein Dritter die Eintragung veranlasst. Dies ergibt sich bereits aus einer Zusammensschau des Hinweises mit dem Satz zuvor, in dem von einer Berechtigung der Beklagten die Rede ist. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis auf das „können“ in dem folgenden Satz, der auf die Meldung an die SCHUFA zielt, nicht anders verstanden werden.

Der Zinsanspruch folgt § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt die Kostenentscheidung § 91a ZPO. Über die Kosten ist danach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dessen waren der Beklagten die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen. Ohne das erledigende Ereignis wäre die Beklagte in diesem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin war bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien zulässig und begründet. Der Anspruch war jedenfalls gemäß §§ 3, 5 UWG gerechtfertigt. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass die Ausführungen der Beklagten für Verbraucher, die die Forderung zuvor bestritten haben, irreführend ist, weil sie den Eindruck erwecken, dass dieses der Wahrheit zuwider, insbesondere im Hinblick auf § 28a Ziffer 4.d) BDSG, unbeachtlich ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§, 708 ,Nr.11, 713 ZPO.

Streitwert:
Bis 29.07.2014: 15.000,00 EUR, danach 214,00 EUR.

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