LG Darmstadt: Zu der Berechnung und Angemessenheit einer Vertragsstrafe

veröffentlicht am 27. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2007, Az. 12 O 532/06
§ 315 Abs. 2 BGB, § 12 UWG

Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei Verstößen gegen eine von der Gegenseite angenommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung in unterschiedlichen Dienstleistungsangeboten, die an unterschiedliche Nutzer gerichtet sind, für jeden (selbständigen) Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Eine natürliche Handlungseinheit liege nicht vor. Bei der Überprüfung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe (§ 315 Abs. 2 BGB) sei Ausschlag gebend die Schwere und das Ausmaß der Verstöße, der Umfang des Verschuldens und die Notwendigkeit, künftige Verstöße zu verhindern. Vorliegend fiel ins Gewicht, dass es um Verstöße im Internet ging, also eine Vielzahl von Kunden erreicht wurden, und dass die Beklagten durch die Verleitung von Kunden zur Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistungen einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielten. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR für jeden Einzelfall werteten die Darmstädter Richter damit als durchaus angemessen, auch um zu gewährleisten, dass sich weitere Verstöße in Zukunft nicht mehr lohnten. Die Beklagten seien unabhängig davon, dass das Vertragsstrafeversprechen von der ihnen gehörenden GbR abgegeben wurde, passiv legitimiert, da sie als Gesellschafter persönlich und unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafteten.

Im vorliegenden Falle hatte die Klägerin festgestellt, dass die Beklagten von ihnen angebotene Dienstleistungen im Internet auf Webseiten mit einem Gewinnspiel derart verbanden, dass ein Kunde eine X-Box 360 gewinnen konnte, wenn er sich als Kunde registrieren ließ. Dies galt z. B. für die Homepage www … Hier kostete die Registrierung 7,00 EUR pro Monat bei einer Laufzeit von 24 Monaten.  Auf eine Abmahnung der Klägerin gaben die Beklagten bzw. die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Erklärung dahingehend ab „im geschäftlichen Verkehr es zu unterlassen, die Teilnahme an einem Gewinnspiel dergestalt vom Erwerb bzw. der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung abhängig zu machen, dass teilnehmen an dem Gewinnspiel nur kann, wer sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registrieren lässt, und für jeden Fall der zukünftigen schuld haften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen“. Die Klägerin nahm diese Erklärung mit Schreiben vom 23.02.2006 an. Am 20./31.03.2006 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten wiederum auf ihren Webseiten für ein Gewinnspiel warben. Die Klägerin machte unter Berufung auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Verstoßes hiergegen in 12 Fällen eine Vertragsstrafe von je 2.000,00 EUR, insgesamt also einen Zahlungsanspruch in Höhe von 24.000,00 EUR nebst 189,00 EUR Abmahnkosten geltend.

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