LG Dessau-Roßlau: Bei Internetvertrieb von Arzneimitteln muss vorab Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten eingeholt werden

veröffentlicht am 7. Juni 2018

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.03.2018, Az. 3 O 29/17
§ 9 Abs. 9 BDSG, § 14 Berufsordnung der Apotheker, § 4 a Abs. 3 BDSG

Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bestellung von Medikamenten die vorherige Einwilligung des Kunden erfordert. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dessau-Roßlau – Bei Internetvertrieb von Arzneimitteln muss vorab Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten eingeholt werden).


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