LG Dessau-Roßlau: Streitwert bei Fax-Spamming 10.000 EUR

veröffentlicht am 28. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 01.07.2009, Az. 4 O 497/09
§§ 823, 1004 BGB

Das LG Dessau-Roßlau hat es in dieser einstweiligen Verfügung dem Versender von Fax-Werbung untersagt, zum Zwecke der Werbung mit der Antragstellerin per Telefax-Sendung Kontakt aufzunehmen und ihr verboten, derselben Fax-Nachrichten zu übersenden, ohne dass auf den übersandten Telefaxen Angaben über den tatsächlichen Absender enthalten sind. Bemerkenswert ist der hohe, interessengerechte Streitwert, der diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurde.

Landgericht Dessau-Roßlau

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau am 01.07.2009 durch … beschlossen:

Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO angeordnet:

1.
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt,

a)
zum Zwecke der Werbung mit der Antragstellerin per Telefax-Sendung Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, ohne dass deren Einverständnis vorliegt, wenn dies geschieht wie in dem Fall der Telefax-Sendung vom 15.04.2009 gegen 07:31Uhr an den Telefonanschluss mit der zugeordneten Rufnummer … , in der gegenüber der Antragstellerin für die kostenpflichtige Eintragung bei einem Internetportal für Gewerbetreibende geworben wurde, ohne dass ein Einverständnis der Antragstellerin zum Faxempfang vorlag,

und/oder

b)
zum Zwecke der Werbung mit der Antragstellerin per Telefax-Sendung Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, ohne dass auf den übersandten Telefaxen Angaben über den tatsächlichen Absender enthalten sind, wenn dies geschieht wie in dem Fall der Telefax-Sendung vom 15.04.2009 gegen 07:31 Uhr an den Telefonanschluss mit der zugeordneten Rufnummer, in der gegenüber der Antragstellerin für die kostenpflichtige Eintragung bei einem Internetportal für Gewerbetreibende geworben wurde, wobei auf dem Werbefax zum Absender lediglich die Angaben „Gewerberegisterzentrale“ sowie „HR Datendienst“ enthalten waren.

2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Auf die Verfügung hingewiesen hat Rechtsanwalt Stefan Richter.

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