LG Dortmund: Augenoptiker darf bei Verkauf einer Brille nicht mit „1 Glas geschenkt!“ werben

veröffentlicht am 16. September 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 HWG

Das LG Dortmund hat einem Augenoptiker verboten, mit der Zusage „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“ zu werben. Hierin läge ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 HWG und eine Irreführung des Verbrauchers. Das Glas werde im Ergebnis nicht geschenkt. Vielmehr sei das erste Glas zu kaufen, welches dann das zweite Glas mitfinanziere. Damit werde das Glas aber nicht geschenkt. Vielmehr werde ein 50%-iger Rabatt auf den Glaspreis eingeräumt.

Gemäß Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen unzulässig, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind.

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