LG Dortmund: „Fett-weg-Spritze“ darf ohne arzneimittelrechtliche Zulassung nicht verkauft werden / Natriumdesoxycholat

veröffentlicht am 19. Februar 2019

LG Dortmund, Urteil vom 09.11.2018, Az. 25 O 254/14
§ 3a UWG, § 21 AMG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine sog. „Fett-weg-Spritze“ mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat nicht angeboten oder verkauft werden darf, wenn nicht zuvor eine arzneimittelrechtliche Zulassung erteilt wurde. Bei diesem Präparat werden die Membrane der Fettzellen zeitgebunden zur Auflösung gebracht, was zu einer Ausscheidung der Fettzellen vom Körper führt. Auf diese Weise wird die Fettzelle zerstört. Die Kammer erkannte nach Anhörung eines Sachverständigen eine membranzerstörende Wirkung und stufte es in der Folge als pharmakologisches Präparat ein, das nicht zugelassen sei. Auf eine Zulassung in Italien konnte sich die Beklagte nicht berufen, da die dortige Zulassung sich nur auf eine Kombination der Spritze mit einem Ultraschallgerät bezog und in dem verfahrensgegenständlichen Fall lediglich die Spritze angeboten und vertrieben worden war.


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