LG Dortmund: Keine Rücksendekosten für den Verbraucher ohne vertragliche Vereinbarung

veröffentlicht am 14. Januar 2010

LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az. 16 O 46/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG; 357 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB; 1 Nr. 4 BGB-InfoVO

Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rücksendeklausel in der Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher zur Kostentragung der Rücksendung verpflichtet, wenn der Warenwert unter 40,00 EUR liegt, unwirksam und deren Verwendung wettbewerbswidrig ist, wenn diese Kostenübernahmeregelung nicht vertraglich mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Werde die Klausel nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung als „Widerrufsfolge“ genannt, werde der Verbraucher in die Irre geführt, da er den Eindruck gewinne, es handele sich um eine gesetzliche Folge. Gemäß § 357 BGB dürfe dem Verbraucher diese Folge jedoch nur im Wege vertraglicher Vereinbarung auferlegt werden, was auch durch eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Fehle eine solche Klausel, bleibe es auch bezüglich der Rücksendekosten bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Verkäufers; die Widerrufsbelehrung sei dann fehlerhaft und ersetze die vertragliche Vereinbarung gerade nicht. Kürzlich hat allerding das LG Frankfurt a.M. dieser Auffassung widersprochen und ging bei alleiniger Verwendung der 40,00 EUR-Klausel in der Widerrufsbelehrung von einer konkludenten Vereinbarung aus (Link: LG Frankfurt).

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