LG Dortmund: Keine Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen, wenn diese bereits 3 Jahre zurückliegen

veröffentlicht am 25. September 2014

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2014, Az. 3 O 500/13
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Dortmund hat den Unterlassungsanspruch eines Redakteurs gegen einen Stadtplanungsbeamten wegen der Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen abgelehnt. Es ging dabei um angeblich falsche Tatsachenbehauptungen wegen der rechtswidrigen Weitergabe von Informationen. Da dies allerdings bereits 3 Jahre zuvor geschehen war und es keine Anzeichen dafür gebe, dass diese Äußerungen wieder aufgegriffen werden würden, entfalle die Wiederholungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Dortmund

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 35.000,00 € trägt der Kläger.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung vermeintlich falscher und ehrrühriger Tatsachenbehauptungen sowie auf Schadensersatz für anwaltliche Kosten für ein Abmahnschreiben und für die anwaltliche Tätigkeit im vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren in Anspruch.

Der Kläger ist Redakteur bei der X (nachfolgend: X) und leitet dort das Ressort Recherche. Der Beklagte war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 01.09.2013 in der Essener Stadtverwaltung als Leiter des Stadtplanungsamtes (Fachbereich 61) tätig. In dieser Funktion war er u.a. mit stadtplanerischen Belangen im Zusammenhang mit dem Industriedenkmal UNESCO-Weltkulturerbe Zeche Zollverein in Essen betraut. Herr C, ein Reporter der X, recherchierte über verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Zeche Zollverein. Seine Recherchen und seine nachfolgende Berichterstattung in dem Recherche-Blog „Der Westen“, einem Portal der X-Mediengruppe, im Zeitraum 25.03. bis 03.06.2011 befassten sich u.a. mit der Frage, ob und inwieweit der Brandschutz in den Gebäuden der Zeche Zollverein – und hier insbesondere in der ehemaligen „Kohlenwäsche“ – ausreichend ist. Herr C berief sich in seinem Blog auf ein Brandschutzgutachten eines DEKRA-Sachverständigen aus Dezember 2009, das erhebliche Sicherheitsmängel in Bezug auf die Entrauchung der „Kohlenwäsche“ offengelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Blogeinträge wird auf das Anlagenkonvolut K1 (Bl. 10-17 d.A.) Bezug genommen. Aufgrund der Bedeutung des gesamten Industriedenkmals und wegen der Nutzung der Gebäude für diverse Veranstaltungen sorgte die Berichterstattung über den Brandschutz der Zeche Zollverein jedenfalls bis Mitte des Jahres 2011 in der Öffentlichkeit für große Aufmerksamkeit und erhebliche Diskussionen. Der Vater des Klägers arbeitete zu dieser Zeit in der Zeche Zollverein für den F Baukonzern I, der für das Gebäudemanagement verantwortlich war, ehe er von seinem Arbeitgeber – möglicherweise im Zusammenhang mit der Berichterstattung – auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Zeche versetzt wurde.

Der Beklagte nahm in seiner Funktion als Fachbereichsleiter 61 und damit Angehöriger der Verwaltung am 16.06.2011 ab 15:00 Uhr an einer Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung im Rathaus der Stadt Essen teil.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2011 (Anlage K2 = Bl. 18-20 d.A.) mahnte der Kläger den Beklagten ab. Die diesem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Bl. 20 d.A.) unterzeichnete der Beklagte nicht.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte mehrfach, zumindest in einer SPD-Vorbereitungssitzung zum Städtischen Bau- und Planungsausschuss am 16.06.2011 um kurz vor 15:00 Uhr gegenüber mehreren anwesenden Personen ohne konkreten Anlass die nachfolgend im Klageantrag zu Ziff. I. unter 1. bis 3. wiedergegebenen Äußerungen getätigt habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Behauptungen falsch seien und eine Wiederholungsgefahr durch die Rechtsgutverletzung zu vermuten sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

1. der Kläger habe Informationen, die er von seinem Vater über den baulichen Zustand der Zeche Zollverein erhalten habe, an den Journalisten C von der X weitergegeben;

und/oder

2. die Weitergabe dieser Informationen sei mit dem Ziel einer abträglichen Berichterstattung über die Zeche Zollverein erfolgt;

und/oder

3. Herr T habe die X zum Zweck der Austragung eines privaten Konflikts gegen die Zeche Zollverein instrumentalisiert;

II. an den Kläger 1.196,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

III. an den Kläger 790,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig. Ferner bestreitet er, die vom Kläger behaupteten Äußerungen getätigt zu haben.

Die bereits im August 2011 eingereichte Klage hat der Kläger wegen des zuvor nicht durchgeführten obligatorischen Schlichtungsverfahrens im Dezember 2011 vorerst zurückgenommen. Er hat in der Folge eine von dem angerufenen Schiedsmann L am 04.07.2012 unterzeichnete Erfolglosigkeitsbescheinigung gemäß § 56 JustG NRW erwirkt (Anlage K8 = Bl. 32-34 d.A.).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 02.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet und hatte daher der Abweisung zu unterliegen.

1.
Die Klage ist zulässig.

Für den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu Ziff. I.) und die daneben geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Klageanträge zu Ziff. II. und III.) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, § 13 GVG. An den noch mit gerichtlicher Verfügung vom 22.01.2014 (Bl. 44 d.A.) mitgeteilten Bedenken hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fest.

In der Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlichen Rechtstreitigkeiten (§ 13 GVG) einerseits und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (§ 40 Abs. 1 VwGO) andererseits ist maßgebend die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus welchem der Kläger Ansprüche herleitet. Dessen Natur erschließt sich in erster Linie daraus, ob die das Rechtsverhältnis kennzeichnenden, seine Grundlage bestimmenden Rechtsnormen dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehören. Das wiederum bestimmt sich zentral danach, ob der Sachverhalt, über den zu befinden der Kläger bei Gericht anträgt, Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder ob er demgegenüber Rechtssätzen unterworfen ist, welche ein Sonderrecht staatlicher Instanzen darstellen. Der im Recht der persönlichen Ehre gründende Unterlassungsanspruch ist im bürgerlichen Recht ebenso anerkannt wie im Verwaltungsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Klagen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen, die von Bediensteten eines Trägers öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeidliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber eines außerhalb der Verwaltung stehenden Bürgers abgegeben werden. Dagegen ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind oder einen Lebensbereich treffen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist. Die Unterlassung von Äußerungen, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben werden, ist grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dagegen sind durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen des Amtsträgers grundsätzlich Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten (vgl. zum Ganzen: LG Karlsruhe, Beschl. v. 04.07.2008 – 3 O 35/07NVwZ-RR 2009, 87 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz hinsichtlich der klägerseits behaupteten Äußerungen des Beklagten das Zivilgericht gemäß § 13 GVG zuständig. Die beanstandeten drei Äußerungen sind nach dem Vortrag des Klägers nicht in einer Gemeinderatssitzung, sondern in einer SPD-Vorbereitungssitzung zum Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung gefallen. Äußerungen im Rahmen einer Fraktionssitzung haben grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Außenwirkung, sondern sind bloße Interna. Die Sitzungen der Ausschüsse sind dagegen in der Gemeindeordnung (dort § 58 GO NRW) und näher in der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Essen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 27.02.2008 (dort §§ 25 ff.) geregelt. Für Ratsfraktionssitzungen gibt es solche Vorschriften nicht; § 56 GO NRW und § 24 der genannten Geschäftsordnung betreffen nur die Bildung von Fraktionen. Weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus dem übrigen Akteninhalt lassen sich belastbare Anhaltspunkte dafür finden, dass der – nunmehr pensionierte – Beklagte die vom Kläger behaupteten Äußerungen am 16.06.2011 in dienstlicher Eigenschaft als damaliger Amtsträger abgegeben haben könnte.

2.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger das Vorliegen einer „Wiederholungsgefahr“ für die Zukunft nicht hinreichend dargetan hat. Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 1004 Rn. 32). Der Umstand, dass der Beklagte es auf die Aufforderung des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2011 (Anlage K2) abgelehnt hat, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, begründet – entgegen der Ansicht des Klägers – allein noch nicht eine Wiederholungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr – eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2004 – VI ZR 292/03NJW 2005, 594, 595 m.w.N.) – setzt bereits die objektive Gefahr der Wiederholung des konkreten Verletzungstatbestandes voraus. Die konkrete Verletzungshandlung muss für die Zukunft noch „drohen“. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Die beanstandeten Äußerungen soll der Beklagte vor über drei Jahren abgegeben haben. Die Äußerungen betreffen die damalige Berichterstattung über den baulichen Zustand der Zeche Zollverein durch den Journalisten C. Dessen Beiträge im Recherche-Blog „Der Westen“ datieren aus dem Zeitraum 25.03. bis 03.06.2011 (Anlagenkonvolut K1). Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass Herr C noch in den Jahren 2013 oder 2014 Blogeinträge zum Thema Brandschutz auf der Zeche Zollverein veröffentlicht hätte. Die behaupteten Äußerungen vom 16.06.2011 waren, so sie denn gefallen sind, ersichtlich eine Reaktion auf die damalige Berichterstattung zum Thema „Zollverein“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Äußerungen heute – über drei Jahre später – wiederholen könnte, sind weder nach Aktenlage ersichtlich noch vom Kläger dargetan.

Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angesprochene „Vermutung“ für die Wiederholungsgefahr kann sich der Kläger hier nicht berufen. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 08.07.1980 – VI ZR 177/78GRUR 1980, 1090, 1095 m.w.N. = „Das Medizin-Syndikat I“), dass zunächst „eine Vermutung dafür (spricht), dass der Beklagte (seine) Vorwürfe wiederholen“ wird, und dass an die Widerlegung dieser Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch zugleich betont, dass sich diese „Vermutung“ jeweils nur auf eine Äußerung mit demselben ehrverletzenden Inhalt „des geschehenen Eingriffs“ beziehen kann, „an den sie anknüpft“. Gerade hieran fehlt es aber: Der (unterstellt) geschehene Eingriff kann sich nicht wiederholen. Denn der Beklagte ist bereits vor Erhebung der Klage Ende 2013 aus der Essener Stadtverwaltung ausgeschieden. Zumindest als Leiter des Stadtplanungsamtes kann der Beklagte die Äußerungen in Zukunft nicht mehr tätigen. Da die damaligen Äußerungen einen aktuellen Bezug – nämlich die damalige Berichterstattung in dem Recherche-Blog – hatten, entspricht die Annahme der Lebenserfahrung, dass jede zukünftige Äußerung des Beklagten einen anderen Bezug hätte, der mit der damaligen Situation nicht vergleichbar wäre (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 16.06.1992 – 15 U 47/92 – BeckRS 1992, 05031: fehlende Wiederholungsgefahr von während des Golfkrieges abgegebenen Äußerungen nach Kriegsende).

Trotz der vorstehend skizzierten „Vermutungsrechtsprechung“ ist bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr eine gewisse Vorsicht geboten. Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr knüpft an eine vollendete Beeinträchtigung an, deren Wiederholung auf Grund situativer Umstände nahe liegt. Bei mehrfachen Beeinträchtigungen bestehen gegen die Vermutung keine Bedenken. Bei nur einmaligen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit muss allerdings ein Tatbestand hinzukommen, der die mögliche Wiederholung sehr wahrscheinlich macht (vgl. Fritzsche, in: BeckOK BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2014, § 1004 Rn. 83 m.w.N.). Vorliegend behauptet der Kläger drei konkrete Äußerungen des Beklagten vom 16.06.2011. Soweit er ausführt, der Beklagte habe sich „mehrfach, zumindest in einer SPD-Vorbereitungssitzung“ (S. 4 der Klageschrift = Bl. 4 d.A.) in dieser Weise geäußert, ohne die angeblichen Wiederholungen auch nur ansatzweise zu konkretisieren, entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz.

II.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Das entspricht der vorläufigen Schätzung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 1 d.A.), gegen die der Beklagte keine Einwände erhoben hat (Bl. 73 d.A.). Wertbestimmend für den Unterlassungsanspruch ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 3 Rn. 16 Stichwort „Unterlassung“; OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2011 – 13 E 600/11NJW 2011, 2824; LG Köln, Urt. v. 08.05.2013 – 28 O 452/12ZUM-RD 2013, 660, 661). Der Kläger hat sein Interesse an der Unterlassung in der Klageschrift auf einen Betrag von 30.000,00 € beziffert, was regelmäßig einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwerts bildet (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 01.04.2010 – 24 W 74/09 – BeckRS 2010, 11128).

III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

I