LG Dortmund: Rechtsmissbrauch, wenn die Abmahnungsserie in keinem Verhältnis zum eigenen Umsatz steht

veröffentlicht am 4. November 2009

LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2009, Az. 19 O 39/08
§§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das LG Dortmund vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG und damit unberechtigt ist, wenn der Gesamtumsatz der abmahnenden Partei zu dem aus den Abmahnung resultierenden Kostenrisiko in keinem Verhältnis steht, selbst wenn die Abmahnungskosten grundsätzlich von dem berechtigt Abgemahnten zu tragen sind. Die Beklagte hatte eine Liste mit 69 Abmahnungsopfern der Klägerin vorgelegt, welche von der Klägerin nicht bestritten wurde.

Die Klägerin hatte auch nicht auf die entsprechende gerichtliche Auflage reagiert, anzugeben, wie viele Abmahnungen im Jahr 2008 erteilt worden seien, was darauf schließe, dass von einer höheren Anzahl als 69 auszugehen sei. Aber auch schon bei Hochrechnen einer Anzahl von 69 Abmahnungen ergebe sich bei Zugrundelegen von Anwaltsrechnungen, die der hier geltend gemachten entsprächen, also in Höhe von rund 860,00 EUR, dass dem Jahresumsatz von 73.000,00 EUR allein ein Aufwand für durch Abmahnung entstandene Rechtsanwaltskosten von 59.340,00 EUR gegenüberstehe.

Selbst wenn die Klägerin davon habe ausgehen dürfen und davon ausgegangen sei, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekäme, stehe das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen. Das lasse sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen worden seien und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten habe. Jedenfalls zeige dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit hätten sein können.

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