LG Dresden: Ein Einzelanwalt, der auf dem Briefkopf mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ wirbt, handelt wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 20. Mai 2010

LG Dresden, Urteil vom 19.01.2010, Az. 42 HK O 345/09
§ 10 Abs. 1 S. 3 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Einzelanwalt auf seinem Kanzleibriefkopf nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ werben darf.  Vorstehender Zusatz dürfe nur dann verwendet werden, wenn eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werde.
Das LG Dresden sah in der Norm des § 10 Abs. 1 BORA eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. „Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zähle auch die durch Satzung nach §§ 59b, 191a Abs. 2, 191e BRAO ergangene BORA (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az. 1 ZR 202/02, zitiert nach Juris Tz. 16 m.w.N.).

§ 10 Abs. 1 BORA dient unmittelbar dem Zweck, das Marktverhalten der Rechtsanwälte im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Er dient dem Schutz der Rechtssuchenden vor irreführenden Angaben in Kurzbezeichnungen. Die Vorschrift regelt die Werbung und damit das Marktverhalten von Rechtsanwälten durch Kurzbezeichnungen, in dem sie deren Zulässigkeit und deren Inhalt festlegt. Die Herausstellung der Kurzbezeichnung „… Rechtsanwälte“ im Briefkopf des Verfügungsbeklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 UWG dar. Sie gibt dem Unternehmen des Verfügungsbeklagten eine prägnante wiedererkennungsfähige Bezeichnug und dient damit der Förderung des Absatzes des Verfügungsbeklagten.“

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Max Lion Keller.

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