LG Düsseldorf: 950.000 EUR Streitwert bei Wettbewerbsverstoß durch verbotenes Glücksspiel und zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielverbots

veröffentlicht am 5. März 2010

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2009, Az. 12 O 554/08
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11; 8 Abs. 1 UWG; §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV

Das LG Düsseldorf hat es einem Anbieter von Wettdienstleistungen untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen oder abzuschließen und/oder über das Internet in Deutschland entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 950.000 EUR zu Grunde gelegt.

Das Landgericht führte im Einzelnen aus: “ … Das Angebot von entgeltlichen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, entgeltlichen Casinospielen und Lotterien durch die Beklagte zu 1.) über das Internet verstößt gegen die Regelungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV, die aufgrund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW, S. 445) mit Wirkung vom 01.01.2008 in Nordrhein-Westfalen Geltung erlangt haben. Sie erfüllen darüber hinaus den Tatbestand des § 284 Abs. 1 und 4 StGB.

Die Beklagte zu 1.) verstößt gegen § 4 Abs. 4 GlüStV, durch den das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt ist. Beweggrund der Parteien des Staatsvertrages für diese Regelung war, dass gerade dieser Vertriebsweg keine effektive Kontrolle des Jugendschutzes gewährleistet und die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle das Verbot des Vertriebswegs „Internet“ unter dem Aspekt der Vermeidung von Glücksspielsucht als notwendig erscheinen lassen (vgl. Erläuterungen zu § 4 des GlüStV, S. 37, abgedruckt im Anhang zur DrS. 14/4849 des Landtags NRW), zumal Glückspiel im Internet in besonderem Maße suchtgefährdend ist und eine Begrenzung des Glücksspiels bei Internetangeboten nicht zu erreichen ist (Erläuterungen A. II. 2. 2.1 zum GlüStV, aaO., S. 6). Verboten ist damit jegliche Form des Online-Glücksspiels, mithin des gesamten streitgegenständlichen Angebots der Beklagten zu 1.). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Angebot um gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV verbotene Werbung für unerlaubtes Glücksspiel. Schließlich wäre gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sogar bei erlaubten Glücksspielen die Internet-Werbung untersagt, da bei dieser als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel hinzutritt (vgl. Erläuterungen zu § 5 des GlüStV, aaO., S. 38).

Die Veranstaltung von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen erfüllt darüber hinaus den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, die Werbung dafür erfüllt den Tatbestand § 284 Abs. 4 StGB.

Die Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, über Genehmigungen für die angebotenen Glücksspiele im Vereinigten Königreich zu verfügen! Ungeachtet des Bestreitens der Klägerin kommt es auf diese Frage nicht an, da die Zulassung unterstellt werden kann. Eine ausländische Zulassung ist im Inland bedeutungslos, da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Marktbeschränkungen treffen können. Davon haben die deutschen Bundesländer in zulässiger Weise Gebrauch gemacht; erst recht kann sie durch eine ausländische Zulassung nicht das innerstaatliche Totalverbot des Angebots im Internet umgehen.

Die verletzten Vorschriften des GlüStV und des StGB beinhalten Regelungen des Marktverhaltens insbesondere zum Schutze der Verbraucher, deren Verletzung den Vorwurf der Unlauterkeit begründet (vgl. Köhler aaO., § 4 UWG Rn 11.178 mwN).

Die durch die Regelungen des GlüStV eintretenden Eingriffe in die von Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und den von Art. 49 EGV statuierten freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft sind gerechtfertigt.

Die Neuregelung des Glücksspielrechts im GlüStV erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Monopols für Sportwetten , die auch für eine darüber hinausgehende Regelung anderer Glücksspielangebote Geltung beanspruchen. Der GlüStV trägt dem die Entscheidung tragenden Verlangen des Bundesverfassungsgerichts nach einer konsequenten Ausrichtung der Gesamtregelung am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Spielleidenschaft im Sinne einer aktiven Suchtprävention (BVerfG NJW 2006, 1261 [1263ff.] = GRUR 2006, 668 – ODDSET) in hinreichender Weise Rechnung.

Dazu zählt in maßgeblicher Hinsicht das auch hier streitgegenständliche Totalverbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet in § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem Ausnahmen nur befristet auf ein Jahr und unter engen Voraussetzungen zulässig waren (§ 25 Abs. 6 GlüStV). Die Kammer teilt die dem Internetverbot zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. Erläuterungen zum GlüStV aaO.), dass der Vertriebsweg über das Internet gerade vor dem Hintergrund des im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtigen Jugendschutzes in hohem Maße bedenklich ist, weil eine effektive Alterskontrolle der Teilnehmer nicht möglich ist und dass die Möglichkeit eines einfachen Zugangs vom heimischen Computer ohne die mit einer Handlung in der realen Welt verbundene soziale Kontrolle und die unbegrenzte und unbegrenzbare Angebotsvielfalt das Angebot von Online-Glücksspielen als besonders gefährlich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, aaO. [1266]; Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache C-42/07 – Liga Portuguesa, Tz. 266ff.). Ein dahingehendes Verbot ist infolgedessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NVwZ 2008, 1338 [1340f.]). Dem steht auch nicht entgegen, dass für den eng umgrenzten Markt der Pferdewetten weiterhin das Angebot über Internet erlaubt ist; dies rechtfertigt bei wertender Betrachtung nicht den Vorwurf mangelnder Kohärenz der internetbezogenen staatlichen Glücksspielregelungen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009, Az. 6 U 93/07, BeckRS 2009 15501).

Die im Rahmen des Neuregelungsauftrags geforderte konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft zeigt sich darüber hinaus in den Regelungen in § 4 Abs. 1 GlüStV (Teilnahmeverbot für Minderjährige, Jugendschutz), § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV (Beschränkung der Werbung auf Information und Aufklärung über Wettmöglichkeiten und Ausrichtung auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags; deutliche Hinweise auf die von Wetten ausgehende Suchtgefahr sowie Hilfsmöglichkeiten; Werbeverbot in Fernsehen, Internet sowie mittels Telekommunikation), § 6 GlüStV (Verpflichtung, die Teilnehmer zu verantwortungsvollem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen; Erfüllung der „Richtlinie zur Vermeidung von Glücksspielsucht“; Personalschulung; Erstellung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und Behebung von sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels), § 7 GlüStV (Aufklärung über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeit, Suchtrisiken, Beratungs- und Therapiemöglichkeiten, Teilnahmeverbot Minderjähriger), § 8 GlüStV (übergreifendes Sperrsystem mit der Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre; Sperrdatei), § 9 Abs. 6 GlüStV (Trennung der Glücksspielaufsicht von der Finanz- bzw. Beteiligungsverwaltung), § 10 Abs. 5 GlüStV (ordnungsrechtliche Ausrichtung staatlicher Glücksspielangebote, beratende Begleitung durch Fachbeirat), § 10 Abs. 4 GlüStV (suchtgefahrbezogene Begrenzung der Zahl der Annahmestellen; Verbot der Errichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen), § 11 GlüStV (Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr der Suchtgefahren durch Glücksspiele; Sicherstellung der Suchtprävention und Hilfe für Suchtgefährdete; Aufbau und Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen) sowie insbesondere § 21 Abs.2 GlüStV (organisatorische, rechtliche, wirtschaftliche und personelle Trennung der Sportwettenveranstaltung und -vermittlung von der Veranstaltung und Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Sporteinrichtungen; Verbot der Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Sportwettenveranstaltung und -vermittlung; Verbot von Wettmöglichkeiten über Telekommunikationsanlagen sowie während des laufenden Sportereignisses; Annahmeschluss spätestens fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung) und § 21 Abs. 3 GlüStV (Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler, Identitätskontrolle und Sperrdateiabgleich). Diese sind grundsätzlich geeignet, die verfassungsrechtlich geforderten Restriktionen im Bereich des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten herbeizuführen (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1221, [1224]).

Alternative, weniger einschneidende, aber gleichwohl ebenso wirksame Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlziele teilt die Kammer die auch vom BVerfG vertretene Auffassung, dass die Regelungen des GlüStV (und entsprechend des § 284 StGB) verhältnismäßig im engeren Sinne sind (BVerfG NVwZ 2008, aaO. [1343]; so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, aaO.).

Die Neuregelung des Glücksspielrechts durch den GlüStV ist auch mit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49 EGV zu vereinbaren.

Die zur Erreichung des Schutzziels ergriffenen Maßnahmen werden dem Anliegen gerecht, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. Dabei dient das Kohärenzkriterium der Unterbindung einer willkürlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen staatlichen Vorgehensweise, die insbesondere dann droht, wenn – wie es in Nordrhein-Westfalen der Fall ist – die für den Bereich des erlaubten Glücksspiels ein vollständiges oder partielles staatliches Glücksspielmonopol aufrechterhalten oder eingeführt wird. Eine kohärente und systematische Regelung wäre zu verneinen, wenn durch die angeblich zur Eindämmung des Glücksspiels vorgenommene Monopolisierung private Anbieter vom Markt ausgeschlossen würden, um durch Ausnutzung der Spielleidenschaft seiner Bürger selbst finanzielle Vorteile zu erzielen.

Gegenstand der Prüfung ist insoweit nur die Kohärenz der Regelung des vom GlüStV konkret normierten Bereichs des Glücksspielrechts, nicht des Glückspielrechts in Deutschland insgesamt (vgl. BVerfG NVwZ 2009 aaO. [1223]). Insbesondere hinsichtlich des Internetverbots als einem abschließend geregelten Bereich, für den eine eigenständige Regelung aus den bereits erwähnten Gründen unter Gleichheitsaspekten gerechtfertigt ist, kommt es nicht auf eine Gesamtkohärenz an (vgl. auch OLG Frankfurt aaO.). Auch aus den Entscheidungen des EuGH (vgl. insb. EuGH, Urteil vom 06.03.2007, C-338/04, 359/04, 360/04 – Placanica) vermag die Kammer keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers zu entnehmen, sämtliche Bereiche des Glücksspielrechts kohärent zu regeln, noch eine Berechtigung der nationalen Gerichte, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen an Hand eines strengeren als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehenen Maßstabs zu überprüfen. Der EuGH stellt in ständiger Rechtsprechung (so auch EuGH – Placanica, Tz 48) den Mitgliedsstaaten die Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus frei und betont die Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2009, C-169/07 – Hartlauer, Tz. 53).

Zuletzt hat der EuGH in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung die Monopolisierung von Glücksspielangeboten aus einem sachlich gerechtfertigten Grund erneut für vertragsgemäß erachtet und in dem zu entscheidenden Fall der Sportwetten den Schutz vor Betrug als einen solchen Grund angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-42/07 [XX], BeckRS 2009 70934). Die Zielsetzungen des GlüStV, zu denen auch der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften gehört, rechtfertigen damit auch nach dem Gegenstand der Liga Portuguesa-Entscheidung insbesondere das Verbot von Glücksspiel im Internet. Denn jedenfalls das Internetverbot hält sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative des staatlichen Gesetzgebers (vgl. EuGH, aaO. Tz 70: „Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.“).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach allem keine primär fiskalische Zielsetzung des GlüStV zu erkennen. Der Vortrag der Beklagten überträgt die vor Inkrafttreten des GlüStV geltenden Argumente auf die Zeit nach dessen Inkrafttreten. Dem ist nicht zu folgen, da der GlüStV vorrangig ordnungspolitischen Zielsetzungen dient (vgl. Art. 1 GlüStV). Solange fiskalische Interessen hinter das Ziel der Erreichung der Schutzzwecke zurücktreten, führen diese nicht zur Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfG NJW 2006, aaO. [1265] – ODDSET); auch europarechtlich ist die Generierung von Einnahmen aus genehmigten Spielen nicht zu beanstanden, wenn es sich nur um eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber um den eigentlichen Grund der Zulassungspolitik handelt (EuGH, EuZW 2000, 151 [153] – Zenatti).

Vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten Gesichtspunkte verfängt auch der Verweis der Beklagten auf ein neues Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat, nicht. Die deutliche und konsistente Rechtsprechung des EuGH lässt bei der gegebenen Sachlage nicht erwarten, dass der GlüStV letztlich als vertragswidrig angesehen würde.

Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. Die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen, insbesondere die Entscheidung, ob die Ziele des GlüStV dergestalt sind, dass sie eine marktbeschränkende Regelung rechtfertigen, kann die Kammer entsprechend ihrem Prüfungsauftrag selbst treffen (vgl. EuGH aaO. – Zenatti).

In entsprechender Anwendung der vorstehenden Erwägungen steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte zu 5.) auf Unterlassung des Angebots oder der Verschaffung der Möglichkeit über das Internet an in Deutschland befindliche Personen, entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker einzugehen oder abzuschließen und über das Internet in Deutschland entgeltliche Casino-Spiele wie Roulette, Craps, Black-Jack, Poker, Baccarat, Casino War, Red Dog, Automatenspiele, Fungames oder Videopoker zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie im Tenor wiedergegeben. Dabei war der in erster Linie gestellte Hilfsantrag aufgrund des Fehlens der Angabe der konkreten Verletzungsform abzuweisen, da diese zur Bestimmtheit des Antrags aufgrund der Vielgestaltigkeit von Casino-Spielen, wobei es sich nicht um einen feststehenden Begriff handelt, erforderlich war. Erfolg hatte die Klage insoweit mit dem weiteren Hilfsantrag.

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Streitwert: 950.000,00 EUR wovon auf die Beklagte zu 1.) 300.000,00 EUR, die Beklagten zu 5.) und 7.) je 200.000,00 EUR und die Beklagten zu 2.), 4.), 6.), 8.) und 9.) je 50.000,00 EUR entfallen.

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