LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015, Az. 38 O 32/15
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 Abs. 6 PAngV
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer medizinischen Behandlung (hier: ästhetische Faltenbehandlung / „Lifting“) auf der Rabattplattform Groupon nicht mit einem „Originalpreis“ geworben werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn diese Werbung mit einem Zusatz verbunden ist „Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“. Es liege eine Irreführung über die Bepreisung vor, so die Kammer.
Der Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung werde nicht genannt und sei auch nicht rechnerisch zu ermitteln. Auch werde die Ware nicht außerhalb von Groupon angeboten, so dass die Existenz eines Originalpreises in Zweifel gezogen wurde. Es erging ein Anerkenntnisurteil.