LG Düsseldorf: Aufdruck auf Verpackungen darf keinerlei Preisvorgaben enthalten

veröffentlicht am 14. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2010, Az. 14c O 234/09
§ 1 GWB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es gegen das Kartellrecht verstoßen kann, wenn auf Verpackungen Preisvorgaben aufgedruckt sind. Hierbei geht es wohl nicht um den Fall, dass eine Verpackung mit einem entfernbaren Preisaufkleber versehen worden ist, sondern dass die Verpackung selbst vorbedruckt ist, so dass der Preivordruck vom Händler nicht entfernt werden kann.

Das verklagte Unternehmen vertrieb türkische Spezialitäten in Deutschland. Auf einer zu einem Lebensmittel gehörenden Verpackung befand sich ein ovaler, 2 mal 4 cm großer Aufdruck „Aksiyon 4,99 €“. Die Düsseldorfer Kammer entschied, dass diese Gestaltung der Verpackung zu einer faktischen Bindungswirkung des belieferten Händlers führe, die als spürbare Wettbewerbsbeschränkung durch die seit dreißig Jahren am Markt tätige Beklagte zu bewerten sei. Die streitgegenständliche Preisauszeichnung lasse auch einen Spielraum des Händlers – wie sie etwa mit der Angabe „unverbindliche Preisempfehlung“ möglich gewesen wäre, nicht erkennen. Individuelle Absprachen zwischen Hersteller und Händler, wonach der Händler den Preis habe reduzieren dürfen, wären nicht belegt worden.

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