LG Düsseldorf: Die einstweilige Verfügung gegen Möbelplagiate

veröffentlicht am 11. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 37 O 41/09
§§ 2, 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Düsseldorf hat in dieser einstweiligen Verfügung den Antragsgegner verpflichtet, den Vertrieb von urheberrechtlich geschützten Möbelstücken, welche als Werke angewandter Kunst geschützt waren, zu unterlassen. Von Interesse ist der Beschluss deshalb, weil das Möbelstück nicht nur, wie häufig gefordert, merkmalsmäßig umschrieben, sondern offensichtlich bildlich wiedergegeben wurde und die Merkmale lediglich ergänzende Funktion besaßen („… untersagt,  im Rahmen geschäftlicher Handlungen das nachstehend wiedergegebene Möbelstück  …  mit den folgenden Merkmalen – elliptische Form des Korpus, …„). Zu der Frage, wann ein Möbelstück als Werk angewandter Kunst einzustufen ist, hat das LG Hamburg entschieden (Link: LG Hamburg).

Der BGH hat indessen darauf hingewiesen, dass urheberrechtswidrige Möbelkopien nicht verkauft, aber öffentlich benutzt werden dürfen (Link: BGH). Auf den Beschluss des LG Düsseldorf hingewiesen hat RA Exner.

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