LG Düsseldorf: Die Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur per Fax reicht nicht aus

veröffentlicht am 3. Juli 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az.  14c O 99/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung (wegen irreführender Verwendung eines fremden QR-Codes) erlassen, obwohl der Antragsgegner außergerichtlich per Fax eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das Original der fraglichen Unterlassungserklärung erreichte, soweit überhaupt zur Post gegeben, nie den Antragsteller/dessen Bevollmächtigte, obwohl diese die Nachreichung des Originals verlangten.

Bei Nicht-Kaufleuten, und hierzu gehören auch Kleingewerbetreibende, ist es erforderlich, dass ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wie die Unterlassungsverpflichtung, gemäß § 780 i.V.m. § 126 BGB unter Einhaltung der Schriftform abgegeben wird. Eine Erklärung per Fax erfüllt nicht das Schriftformerfordernis. Unter Kaufleuten ist die Schriftform für ein Schuldanerkenntnis zwar entbehrlich, so dass auch eine Erklärung per Fax ausreicht. Allerdings kann hier vom Unterlassungsschuldner die Nachsendung des Originals angefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88; OLG München, Beschluss vom 19.05.1993, Az. 6 W 1350/93). Kommt der Gegner der Aufforderung nicht nach, bleibt die Wiederholungsgefahr und damit der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Arno Lampmann.

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