LG Düsseldorf: Die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ darf ohne Einwilligung des Markeninhabers nicht mit Abbildung eines Logos betrieben werden

veröffentlicht am 15. Januar 2012

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Das LG Düsseldorf hat der Beklagten die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ auf Auftragsbestätigungen mit Abbildung des Logos des Klägerin untersagt. Durch die Abbildung des Logos werde potentiellen Kunden eine nicht gegebene Vertragshändlereigenschaft suggeriert, was die Markenrechte der Klägerin verletze. Eine markenrechtliche Erschöpfung sei nicht eingetreten, weil das Logo nicht auf bestimmte Produkte, sondern auf das Unternehmen bezogen verwendet werde. Zudem sei die Verwendung des Logos zu reinen Informationszwecken gerade nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit


hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2011 durch … für Recht erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.3.2011 zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Klägerin trägt zudem die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Emmerich am Rhein angefallenen Mehrkosten.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Abmahnkosten wegen der Abbildung des Logos der Klägerin in der Geschäftskorrespondenz der Beklagten.

Die Klägerin stellt Kunststofffenster und Haustüren her. Sie ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. [….] »[….]«, angemeldet am XX.XX.2005 und eingetragen für die Klassen 6 und 19 am XX.X.2005. Wegen der genauen Ausgestaltung der Marke wird auf Anlage K 1 Bezug genommen (BI. 11 dA).

Zwischen der Klägerin und der Tischlerei [….] bestand bis Februar 2011 ein Vertriebshändlervertrag. Während dieser Zeit nutzte die Tischlerei […]. mit Zustimmung der Klägerin deren Logo auf verschiedenen Geschäftspapieren. Nachdem über das Vermögen [der Tischlerei] am XX.XX.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die Klägerin diesen Vertriebshändlervertrag mit Schreiben vom XX.XX.2011 mit sofortiger Wirkung (Anlage K 5).

Die Beklagte übernahm die geschäftlichen Aktivitäten der Tischlerei [….] Sie ist seither im Bereich Handel, Einbau und Montage von Fenstern, Türen und Bauelementen tätig. Neben den Produkten der Klägerin verbaut sie auch Produkte verschiedener anderer Hersteller.

Die Beklagte verwendet Auftragsbestätigungen, auf denen in der Fußzeile folgendes angegeben wird:

„Wir montieren Markenprodukte von:“

Unterhalb dieser Angabe wurde u.a. die Klagemarke als Logo sowie verschiedene andere Marken abgebildet. Wegen der genauen Ausgestaltung der Auftragsbestätigung wird auf Anlage K2 (BI. 13 dA) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.3.2011 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung ihrer Marke »[….]« ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 € bis zum 21.3.2011 auf. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 22.3.2011 ab, wies die Zahlung von Rechtsanwaltskosten jedoch zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abbildung ihres Logos in der Auftragsbestätigung der Beklagten suggeriere, dass zwischen den Parteien eine Vertragshändlervereinbarung bestehe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Die Klägerin bestreitet zudem, dass ihr Außendienstmitarbeiter, der Zeuge Brust, Kenntnis von der Gründung der Beklagten und der Nutzung der Klagemarke durch die Beklagte gehabt habe. Darüber hinaus sei der Zeuge Brust auch nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für sie, die Klägerin, im Außenverhältnis abzugeben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 899,40 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.3.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge [….] habe gegenüber ihrem Prokuristen, dem Zeugen [….], mündlich sein Einverständnis erklärt, dass sie, die Beklagte, mit der Marke der Klägerin in gleicher Weise auftreten dürfe wie die Tischlerei [….]. Diese Zustimmung sei erst mit der Abmahnung vom 15.3.2011 widerrufen worden. Der Klägerin und ihren Außendienstmitarbeitern sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass sie in der Fußzeile ihres Geschäftspapiers die Marke der Klägerin in gleicher Weise nenne wie ihre Schwesterfirma. Die Markenrechte der Klägerin seien zudem gem. § 24 MarkenG erschöpft. Aufgrund der Vielzahl der weiteren in der Fußzeile aufgeführten Marken werde nicht der Eindruck einer Vertragshändlerstellung erzeugt. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Sie bestreitet, dass der Klägerin ein Schaden i.H.v. 899,40 € entstanden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin dieser Betrag tatsächlich in Rechnung gestellt worden sei. Auch der Streitwert von 15.000,00 € sei zu hoch. Schließlich stehe der Klägerin kein Anspruch auf eine Verzinsung i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz zu.

Wegen des beiderseitigen Vorbringens wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 755,80 € gemäß den Grundsätzen der GoA (§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB) zu. Die Abmahnung war vorliegend berechtigt, da ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet ist.

Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Indem die Beklagte das Logo der Klägerin in der Fußzeile ihrer Auftragsbestätigung abbildet, verletzt sie deren Markenrechte.

1.
Eine Verwechselungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt vor. Die Klagemarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zudem besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit bzw. in Teilen sogar eine Zeichenidentität zwischen dem auf der Auftragsbestätigung der Beklagten abgebildeten Logo und der Wort-/Bildmarke der Klägerin. Auch eine Warenidentität liegt vor. Die Klagemarke genießt Schutz für Fenster- und Türstützen aus Metall, Fenster, Fensterscheiben etc. Diese Produkte werden auch von der Beklagten unter diesem Zeichen angeboten bzw. montiert.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist vorliegend auch nicht durch Erschöpfung erloschen. Gemäß § 24 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.

Von der markenrechtlichen Erschöpfung umfasst wird auch das Werbe- und Ankündigungsrecht, also das Recht, werblich auf die mit der Marke gekennzeichneten Produkte hinzuweisen und dabei wieder die Marke zu verwenden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 24, Rn. 51). Für die Erschöpfung ist jedoch immer ein konkreter Bezug zu dem beworbenen Originalprodukt notwendig, an welchem es fehlt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise nur einen Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Verwenders annehmen (Ingerl/Rohnke, aaO § 24, Rn. 51). Das Ankündigungsrecht findet seine Grenzen in den berechtigten Interessen des Markeninhabers. So darf die Verwendung einer Marke nicht den irreführenden Eindruck erwecken, der Werbende habe eine Vertragshändlerstellung inne (Ingerl/Rohnke, aaO § 24, Rn. 51).

So liegt der Fall hier. Durch die Abbildung des Logos der Klägerin in der Fußzeile ihrer Auftragsbestätigung erweckt die Beklagte den unzutreffenden Eindruck, sie sei als Vertragshändlerin in das Vertriebsnetz der Markeninhaberin eingebunden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gehen die angesprochenen Verkehrskreise bei Betrachtung der Auftragsbestätigung der Beklagten nicht lediglich davon aus, dass diese Produkte der Klägerin vertreibt bzw. montiert. Vielmehr wird durch die gesamte Aufmachung der Eindruck einer Vertragshändlerstellung hervorgerufen. Dies erfolgt insbesondere dadurch, dass die Klagemarke auf der Geschäftskorrespondenz der Beklagten – mangels konkretem Produktbezug – nicht produktbezogen, sondern rein unternehmensbezogen verwendet wird.

Für die Annahme einer Vertragshändlerstellung spricht zudem die Abbildung des Logos der Klägerin. Die Verwendung dieses Zeichens erscheint zu Informationszwecken nicht notwendig, da insoweit ohne weiteres auf das reine Wortzeichen hätte zurückgegriffen werden können (vgl. insoweit für »freie Werkstätten« BGH v. 14.4.2011, Az.: I ZR 33/11).

Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 4.11.2011 darlegt, dass die vorgenannte Entscheidung des BGH (aaO) mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar sei, weil die von ihr auf ihren Briefbögen abgebildete textlastige Klagemarke keine graphischen Gestaltungsmerkmale aufweise und das verwendete Zeichen zudem nicht der eingetragenen Marke entspreche, kann dem nicht gefolgt werden. Das von der Beklagten in ihrer Geschäftskorrespondenz abgebildete Zeichen entspricht dem von der Klägerin selbst verwendeten Logo und erweckt durch die besondere graphische Ausgestaltung des Begriffs »[….]« den Eindruck eines Logos und nicht eines rein textlichen Hinweises.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Angabe: „Wir montieren Markenprodukte von“. Dieser Hinweis ist zunächst in derart kleiner Schriftgröße aufgeführt, dass der Betrachter der Auftragsbestätigung ihn kaum wahrnimmt. Selbst wenn er ihn trotz seiner geringen Größe zur Kenntnis nehmen sollte, lässt sich diesem Hinweis gerade nicht entnehmen, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen Vertragshändler der Klägerin handelt. Denn auch die Angabe „Wir montieren Markenprodukte von“ lässt durchaus den Rückschluss auf das Bestehen einer Vertragshändlerstellung zu und ist daher nicht geeignet, diesen Eindruck auszuräumen.

Der Eindruck einer Vertragshändlerstellung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte in der Fußzeile ihrer Geschäftskorrespondenz verschiedene weitere Marken aufgeführt hat. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass ein Vertragshändler grundsätzlich nur eine bestimmte Marke führt. Vielmehr erscheint es aufgrund der Unterschiedlichkeit der von der Beklagten angebotenen Produkte (Türen, Fenster, sonstige Bauelemente) durchaus möglich, dass auch Vertragshändler verschiedene Markenprodukte aus unterschiedlichen Segmenten anbieten.

Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch begründet.

2.
Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin ihr Einverständnis mit der Abbildung der Marke in der Geschäftskorrespondenz der Beklagten erteilt hat. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten, der Zeuge [….] habe gegenüber dem Zeugen [….] mündlich sein Einverständnis mit der Abbildung der Marke erklärt, ist – mangels konkreter Darlegung, wann, wo und in welchem Zusammenhang dieses Gespräch erfolgte – unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es – sofern keine Vertragshändlerstellung besteht -äußerst ungewöhnlich ist, einem Dritten die Nutzung bzw. Abbildung der eigenen Marken zu gestatten. Selbst wenn der Zeuge [….] der Markennutzung zugestimmt haben sollte, ist auch weder ersichtlich, noch von der Beklagten dargelegt worden, dass der Zeuge [….] berechtigt ist, die Klägerin nach außen hin rechtsgeschäftlich zu vertreten. Ausweislich des unbestrittenen Vorbringens der Klägerin ist der Zeuge [….] als Außendienstmitarbeiter hierzu nicht befugt. Die reine Kenntnis des Zeugen [….] von der Nutzung der Marke durch die Beklagte reicht zur Annahme eines Einverständnisses der Klägerin mit der Markennutzung nicht aus.

3.
Der Einwand der Beklagten, eine Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen, greift nicht durch. Es lag im Interesse der Beklagten, dass die Klägerin ihr durch die vorprozessuale Abmahnung die Gelegenheit gegeben hat, die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 683, Rn. 6; BGH, NJW-RR 2010, 1130). Denn der Klägerin stand, wie vorstehend ausgeführt, hinsichtlich der Abbildung ihres Logos in der Geschäftskorrespondenz der Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung zu. Da die hier relevanten markenrechtlichen Fragestellungen, insbesondere die Frage der Erschöpfung, für einen juristischen Laien nicht offensichtlich auf der Hand liegen, war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Prüfung und Geltendmachung der markenrechtlichen Unterlassungsansprüche sowohl sachdienlich als auch erforderlich. Ausweislich der als Anlage K 9 vorgelegten Rechnung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine außergerichtliche Tätigkeit in Rechnung gestellt. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Klägerin den hierin ausgewiesenen Betrag bereits an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, da ihr in Bezug auf diese Kosten jedenfalls ein Freistellungsanspruch zusteht. Dieser Freistellungsanspruch hat sich aufgrund der in dem Schreiben vom 22.3.2011 zum Ausdruck gebrachten ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Beklagten, die Abmahnkosten zu erstatten, gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vgl. BGH, NJW 2004, 1868). Der zugrunde gelegte Streitwert i.H.v. 15.000,00 € bewegt sich für eine markenrechtliche Angelegenheit am äußersten unteren Ende und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Da die Klägerin als Aktiengesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beschränkt sich ihr Schaden und demgemäß auch ihr Anspruch jedoch auf den der Rechnung zugrunde liegenden Nettobetrag i.H.v. 755,80 €.

Der Zinsanspruch folgt dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Klägerin stehen Zinsen lediglich i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, da es sich bei dem hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruch aus GoA nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 286 Rn. 27).

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Streitwert: 899,40 €

Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte (hier).

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