LG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann 2 Monate betragen, wenn eine Abmahnung erforderlich war

veröffentlicht am 27. August 2013

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013, Az. 14c O 94/13
§ 12 Abs. 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund („Dringlichkeit“) auch noch nach 2 Monaten nach Kenntnisnahme von einem Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, etwa wenn zuvor eine Abmahnung auszusprechen war. Zitat:

„Es liegt auch der erforderliche Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung hat die Verfügungsklägerin nicht durch eine Verzögerung der Antragstellung selbst widerlegt. Die Kammer vertritt insoweit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zeitspanne zwischen der Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers bis zur Einreichung des Verfügungsantrages ohne jegliche Begründung jedenfalls vier Wochen betragen darf. Die Frist kann sich aber durchaus auf acht Wochen und im Ausnahmefall sogar darüber hinaus verlängern, wenn die Umstände des Falles dieses begründet erscheinen lassen, weil beispielsweise eine weitere Sachaufklärung, eine Abmahnung, Vergleichsgespräche, Auslandskorrespondenz mit Übersetzertätigkeit oder aufwändige Recherchen erforderlich waren (z. B. LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011, 14 c O 194/11, GRUR-RR 2011, 361).“

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