LG Düsseldorf: Gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH wird Ordnungsgeld von 50.000 EUR verhängt

veröffentlicht am 8. Mai 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 38 O 148/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 890 ZPO

Das LG Düsseldorf hat nach Informationen der Wettbewerbszentrale gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR verhängt. Vorausgegangen war eine Klage gegen die Zulässigkeit der von der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH versandten Formulare über die Aufnahme in ein Branchenregister (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011, Az. 38 O 148/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/1 sowie BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 70/12). Das LG Düsseldorf befand, dass das Formular eine Täuschung über den gewerblichen Charakter des Angebots enthalte. Die Ansicht der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, dass das Formular, welches Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei, inzwischen geändert worden sei, teilte die Kammer nicht.

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